Soll dem Benutzer einer Wohnung eine stärkere Rechtsstellung verschafft werden als es beim Abschluss eines Mietvertrages der Fall ist, kommt die Vereinbarung eines Wohnrechts in Betracht. In der Praxis werden Wohnrechte vor allem dann begründet, wenn ein Grundstück überlassen wird (z. B. an die Kinder im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge) und sich der Überlassende ein lebenslanges Gebrauchsrecht an einer Wohnung des Gebäudes sichern will.
Das Wohnrecht kann entgeltlich oder unentgeltlich vereinbart werden. Dabei muss der Wohnberechtigte nach einem neuen Urteil des BGH auch bei Unentgeltlichkeit des Wohnrechts verbrauchsabhängige Betriebskosten, wie Strom, Wasser und Heizung tragen, weil es sich dabei nicht um Kosten der Wohnung, sondern um die erst durch die Ausübung des Wohnungsrechts verursachte Kosten ihrer Nutzung handelt. Gleiches gilt für den auf die Wohnung entfallenden verbrauchsunabhängigen Kostenanteil von Heizung und Warmwasserbereitung (i. d. R. 30 % gem. HeizkostenV). Diesen muss der Wohnberechtigte auch dann tragen, wenn er die Wohnung nicht nutzt.
Eine Verpflichtung des Wohnberechtigten zur Zahlung von weiteren Betriebskosten ergibt sich aber weder aus dem dinglichen Wohnrecht noch aus dem neben dem dinglichen Wohnrecht bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis (so bereits BGH, NJW 1985, 2944); sondern kann sich nur aus einem vorliegenden vertraglichen Schuldverhältnis ergeben.
Daher sollten zur Vermeidung von Unklarheiten zwischen Eigentümer und Wohnberechtigtem möglichst bereits im notariellen Vertrag eindeutige Vereinbarungen darüber getroffen werden, wer welche Betriebskosten trägt (BGH, Urteil v. 21.10.2011, V ZR 57/11, WuM 2012, 38).