Der Vermieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (bei unbefristeten Mietverhältnissen) oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses (bei befristeten Mietverhältnissen) nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 BGB).
Eine schwere Beleidigung des Vermieters kann einen solchen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen.
Ein Mieter, der von seinem Vermieter um eine Kopie des Mietvertrages gebeten wurde, schrieb im Rahmen eines anderen, zwischen den Parteien anhängigen Verfahrens einen Brief an das Amtsgericht und führte dort aus: „Ich bin der Meinung, wenn die beiden Kläger so dusselig sind, dann sollen sie doch ihr Spatzenhirn anstrengen und nachdenken, wo sie ihn gelassen haben.“.
Aufgrund dieser Äußerung sprachen die Vermieter (Kläger) die fristlose außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aus.
Das Amtsgericht München bestätigte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses, da die in der beleidigenden Äußerung liegende Vertragsverletzung so schwerwiegend ist, dass den Vermietern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Den Einwand des Mieters, die Vermieter hätten ihn mit dem erneuten Verlangen nach einer Kopie des Mietvertrages genervt, ließ das Amtsgericht nicht gelten und verurteilte den Mieter zur Räumung und Herausgabe der von ihm seit 32 Jahren gemieteten Wohnung sowie zur Zahlung der Gerichts- und Anwaltskosten (AG München, Urteil v. 21.10.2008, 415 C 20663/08).