Die Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis zwischen den Partnern eines Mietvertrages, der z. B. mit zwei Mietern abgeschlossen wurde, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, richten sich nach den Regeln der BGB-Gesellschaft. Danach muss sich jeder anteilig entsprechend den getroffenen Vereinbarungen so lange an den Wohnkosten beteiligen, bis der Vertrag vollständig abgewickelt ist (so bereits OLG München, Urteil v. 14.1.1994, 21 U 4806/93, ZMR 1994, 216).
Obliegt nach der von den Parteien einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewählten Aufgabenverteilung einem von ihnen, für die Kosten der gemeinsamen Lebensführung, z. B. für die Miete der gemeinsamen Wohnung aufzukommen, scheidet im Falle der Trennung ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB (Gesamtschuldnerausgleich) aus. Dies bedeutet, dass z. B. bei zwei Mietern derjenige Mieter, der die Monatsmieten in voller Höhe an den Vermieter gezahlt hat, vom anderen keine Erstattung der hälftigen Miete verlangen kann.
Dies gilt auch dann, wenn die vor der Trennung der Parteien fällig gewordenen Mieten erst nach der Trennung gezahlt worden sind (BGH, Urteil v. 3.2.2010, XII ZR 53/08, WuM 2010, 140).