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Eigenbedarf auch für „Opern-Wohnung“

Gericht LG Hamburg
Aktenzeichen 311 S 4/25
Urteilsdatum 10.06.2025
Veröffentlicht 11.12.2025

Eigenbedarf kann auch für eine Nutzung der herausverlangten Wohnung als städtische Zweitwohnung geltend gemacht werden. Der Wunsch des Vermieters, in Zukunft am Kulturleben in Hamburg teilzunehmen und zugleich Familienkontakte zu intensivieren und dabei auch in seiner Wohnung in Hamburg zu nächtigen, muss von den Gerichten respektiert werden. Dies hat das LG Hamburg entschieden.

Der Vermieter kann wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für sich oder seine Familien- oder Haushaltsangehörigen benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dies gilt nach der Rechtsprechung des BGH auch dann, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung lediglich als Zweitwohnung nutzen will. Zwar reicht allein der Wille des Vermieters in den eigenen Räumen zu wohnen und dort einen Familien- oder Haushaltsangehörigen wohnen zu lassen, für die Annahme von Eigenbedarf noch nicht aus. Es genügen jedoch vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme des Wohnraums. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BGH weder dem Wortlaut noch dem Zweck der Vorschrift des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu entnehmen, dass dem Vermieter ein Kündigungsrecht nur dann zustehen soll, wenn er oder eine begünstigte Person einen Mangel an Wohnraum hat oder der Vermieter sich in einer wohnbedarfstypischen Lage befindet. Eine weitere grundsätzliche Beschränkung der Eigenbedarfskündigung – etwa die Forderung nach der Begründung des Lebensmittelpunkts – lässt sich dieser Rechtsprechung ebenfalls nicht entnehmen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der BGH selbst davon ausgegangen ist, dass auch ein zeitlich begrenzter Bedarf einer Wohnung die Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung erfüllen kann (so BGH, Urteil v. 20.10.2004, VIII ZR 246/03, NZM 2005, S. 143). Diese Rechtsprechung des BGH steht nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Einklang mit dessen bisheriger Rechtsprechung, die zu den Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung ergangen ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 23.04.2014, 1 BvR 2851/13).

Danach ist höchstrichterlich geklärt, dass der Begriff des „Benötigens“ für eine Eigenbedarfskündigung ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe des Vermieters voraussetzt, die Wohnung künftig selbst oder durch nahe Angehörige zu nutzen. Diese Kriterien sind auch für die Beantwortung der Frage entscheidend, ob der Wunsch des Vermieters, die vermietete Wohnung künftig selbst als Zweitwohnung zu nutzen, eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigt. Dabei kommt es maßgeblich auf die Würdigung der Umstände des Einzelfalls an. Hieraus ergibt sich allerdings gleichzeitig, dass eine zeitliche Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals „Benötigen“ bei einer Zweitwohnung nicht möglich ist; eben, weil die erforderliche einzelfallbezogene tatrichterliche Würdigung allgemeinverbindliche Aussagen – etwa über eine konkrete „Mindestnutzungsdauer“ der Zweitwohnung nicht zulässt (BGH, Beschluss v. 22.08.2017, VIII ZR 19/17, GE 2017, S. 1465).

Dementsprechend kann ein Eigenbedarf jedenfalls dann angenommen werden, wenn aufgrund von Indizien und nach persönlicher Anhörung des Vermieters oder seiner Angehörigen diese die Absicht haben, sich regelmäßig und mehrfach im Jahr aus beruflichen oder anderen nachvollziehbaren Gründen in der Stadt aufzuhalten und nicht mehr auf eine Unterkunft im Hotel oder bei privaten Bekannten angewiesen sein möchten. Die Begründung des Lebensmittelpunkts in der Mietwohnung ist dabei nicht erforderlich (BGH, Beschluss v. 22.08.2017 a.a.O.). Somit kann die Zweitwohnung als Theater-, Oper-, Partywohnung oder auch für Besuche von Bundesliga-Heimspielen des „Lieblingsvereins“ genutzt werden (BGH, Beschluss v. 21.08.2018, VIII ZR 186/17, NZM 2018, S. 983).

In dem vom LG Hamburg entschiedenen Fall kündigten die Vermieter, damit die Wohnung von ihnen oder ihrer Familie nach Besuch von kulturellen Veranstaltungen als Schlafstätte genutzt werden kann. Ferner trugen die Vermieter vor, dass sie ihre Kinder in Hamburg ein- bis zweimal pro Woche besuchen und dann in der Wohnung übernachten wollen. Das Gericht sah darin einen hinreichenden, nachvollziehbaren und ernsthaften Grund für den geltend gemachten Eigenbedarf und erachtete es auch nicht für notwendig, für eine nachvollziehbare Darlegung eines solchen Wunsches entsprechende Abonnements vorzulegen, weil es genauso plausibel erscheint, dass ein solches Abonnement erst später abgeschlossen wird – wenn feststeht, dass dieses auch hinreichend genutzt werden kann – oder überhaupt nur Einzelkarten erworben werden. Letztlich sah es das Gericht aufgrund der Aussage von Zeugen als erwiesen an, dass solche Besuche bereits in der Vergangenheit stattgefunden haben, weswegen es allein dadurch plausibel und nachvollziehbar ist, dass die Vermieter auch künftig das Interesse an solchen Besuchen haben (LG Hamburg, Urteil v. 10.06.2025, 311 S 4/25, Beck RS 2025, 28935).

09.12.2025