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Eigenbedarf – Auch Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann kündigen

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 74/11
Urteilsdatum 23.11.2011
Veröffentlicht 31.01.2012

Benötigt der Vermieter die vermieteten Wohnräume für sich oder seine Familien- oder Haushaltsangehörigen, ist er zur Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs berechtigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dies gilt auch dann, wenn Vermieterin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist. Diese kann grundsätzlich auch wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters kündigen, da es nicht gerechtfertigt wäre, Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft insoweit schlechter zu stellen als Mitglieder einer einfachen Vermietermehrheit (z. B. Ehepaar). Sind mehrere natürliche Personen Vermieter, berechtigt der Eigenbedarf eines Vermieters die Gemeinschaft zur Kündigung des Mietvertrages. Dies kann nicht anders zu beurteilen sein, wenn sich diese Personen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage zu einer GbR zusammengeschlossen haben.

Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses und Vermieterin der Wohnung dieses Anwesens ist, unter Bildung von Wohnungseigentum und Eintragung der einzelnen Gesellschafter als Eigentümer der jeweils zugewiesenen Wohnungen auseinander gesetzt, tritt der neue Eigentümer in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dazu hat der BGH in Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung (Urteil v. 27.6.2007, VIII ZR 271/06, WuM 2007, 515) jetzt entschieden, dass eine Kündigung der GbR wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters auch dann zulässig ist, wenn der Gesellschafter bei Abschluss des Mietvertrages oder bei Eintritt der Gesellschaft in einen bestehenden Mietvertrag der Gesellschaft noch nicht angehört hat (BGH, Urteil v. 23.11.2011, VIII ZR 74/11, WuM 2012, 31).