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Eigenbedarf – Auch Gesellschaften sind zur Kündigung berechtigt

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 232/15
Urteilsdatum 14.12.2016
Veröffentlicht 12.02.2018

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die vermieteten Räume als Wohnung für sich oder seine Familien- oder Haushaltsangehörigen benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Bei einer Mehrheit von Vermietern z.B. einem Ehepaar oder einer Erbengemeinschaft genügt es nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Eigenbedarf für einen von Ihnen besteht (so z.B. LG Berlin, Urteil v. 10.10.2000, 64 S 121/00, NZM 2001 S.583).

Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des BGH auch für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Auch diese kann ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters kündigen, da es nicht gerechtfertigt wäre, Gesellschafter einer bürgerlichen-rechtlichen Gesellschaft insoweit schlechter zu stellen als Mitglieder einer einfachen Vermietermehrheit (z.B. Ehepaar, Erbengemeinschaft).

Sind mehrere natürliche Personen Vermieter, berechtigt der Eigenbedarf eines Vermieters die Gemeinschaft zur Kündigung des Mietvertrags. Schließen sich mehrere Personen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage zusammen, kann dies nicht anders zu beurteilen sein (so bereits BGH, Urteil v. 27.06.2007, VIII ZR 271/06, NZM 2007 S.679). Dabei kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigenbedarf auch zugunsten solcher Gesellschafter geltend machen, die erst nach Abschluss des in Rede stehenden Mietvertrags bzw. nach Eintritt der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Mietverhältnis Gesellschafter geworden sind (BGH, Urteil v. 23.11.2011, VIII ZR 74/11, NZM 2012 S.150).

Diese Rechtslage hat der BGH jetzt in einem neuen Urteil bestätigt. Der entgegenstehenden, mieterfreundlichen Auffassung des LG München I, das eine Änderung der Rechtsprechung angestrebt hatte, hat der der BGH damit eine Absage erteilt. Mit seiner Auffassung, der Mieter müsse bei einer GbR vor einem Verdrängungsrisiko durch eine unüberschaubare Anzahl von Personen auf Vermieterseite, die Eigenbedarf geltend machen können, geschützt werden, hat das LG München I – so der BGH – die bestehende Interessenlage, die der Gesetzgeber mit den Kündigungsregelungen (§ 573 BGB) verfolgt hat, nicht hinreichend gewürdigt. Die vom LG München I angeführte „Unüberschaubarkeit“ des Mitgliederbestandes bestimmter Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist in Anbetracht des Sinn und Zwecks der gesetzlichen Vorschriften kein Kriterium, das es erlauben würde, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts schlechter zu stellen als eine Miteigentümer- oder Erbengemeinschaft. Auch bei solchen Vermietermehrheiten gibt es – ebenso wie bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts – eine große Bandbreite unterschiedlicher Strukturen. Neben kleinen und kompakten Miteigentümer- und Erbengemeinschaften gibt es auch solche, die eine große Mitgliederzahl oder verflochtene Strukturen aufweisen, was etwa bei über mehrere Generationen fortgesetzten Erbengemeinschaften der Fall ist. Folglich dürfen Gesellschafter einer GbR nicht schlechter gestellt werden als Mitglieder einer einfachen Vermietermehrheit (BGH, Urteil v. 14.12.2016, VIII ZR 232/15).