Der Vermieter kann eine Wohnung kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für sich oder seine Familien- oder Haushaltsangehörigen benötigt. Ein „Benötigen“ der vermieteten Räume ist gegeben, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnräume für sich oder eine begünstigte Person hat. Der Mieter kann der Kündigung widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (§ 574 BGB).
In dem vom AG München entschiedenen Fall kündigte das über 80 Jahre alte und im gleichen Haus wohnende Vermieterehepaar die Wohnung für ihre Großnichte mit der Begründung, dass diese sich in dem notariellen Vertrag, mit dem ihr die 3-Zimmer-Wohnung mit 80 m² überlassen wurde, verpflichtete, die Überlasser bei Einkäufen, Besorgungen sowie Arztbesuchen zu unterstützen. Ferner müsse sie derzeit für ihre rund 2,7 km entfernte und 50 m² große 2-Zimmer-Wohnung 1.300 € bezahlen. Darüber hinaus benötige sie aufgrund Homeoffice ein zusätzliches Arbeitszimmer und kann dann, wenn sie im gleichen Haus wohnt, ihrem Großonkel und ihrer Großtante im Notfall rasch Hilfe leisten. Das Gericht bezeichnete diese Argumentation als detailliert und vollumfänglich nachvollziehbar. Ein Vergleich über die Forderung des beklagten Ehepaars nach Zahlung von 10.220 € für die zwischenzeitliche Unterbringung der beiden Katzen in einer Katzenpension sowie weitere 26.500 € als Ausgleich für eine zu erwartende höhere Miete kam nicht zustande. Den Härteeinwand, den die beklagten Mieter mit ihrem Bluthochdruck mit der Gefahr von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie der schwierigen Lage auf dem Wohnungsmarkt begründet hatten, wies das Gericht zurück (AG München, Urteil v. 09.06.2021, Az. 453 C 3432/21).
21.02.2022