Die Mietgerichte haben zu respektieren, wenn ein Sammler z.B. von Kunstgegenständen diese nicht mehr im Keller oder Speicher, sondern künftig in seiner Wohnung aufbewahren will und dafür zusätzliche Wohnflächen benötigt. Dies hat das LG Köln entschieden.
Der Vermieter kann eine Wohnung wegen Eigenbedarf kündigen, wenn er die Räume für sich oder seine Familien- oder Haushaltsangehörigen benötigt. Ein „Benötigen“ der vermieteten Räume ist gegeben, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnräume hat. Dabei müssen die Mietgerichte grundsätzlich respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen ansieht. Die Gerichte sind daher nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters oder seiner Angehörigen zu setzen (so bereits BGH, Urteil v. 04.03.2015, VIII ZR 166/14 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). So hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1994 als vernünftig und nachvollziehbar anerkannt, wenn ein Eigentümer zusätzliche Flächen für die Unterbringung einer Sammlung benötigt. Die Mietgerichte dürfen dem Vermieter – so das Bundesverfassungsgericht – nicht vorschreiben, dass er seine bereits vorhandene Puppensammlung statt in der Wohnung aufzustellen außerhalb dieser Wohnung in Kisten verpackt lagern muss (Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 31.01.1994, 1 BvR 1465/93, NJW 1994, S 994).
In dem vom LG Köln entschiedenen Fall beanspruchte der Vermieter als Einzelperson eine 200 m² große 6,5-Zimmerwohnung, weil er dort auch seine umfangreiche Sammlung von künstlerischen Arbeiten, Projektoren und anderen Dingen unterbringen wollte. Grundsätzlich in Ordnung – befand das LG Köln unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH und des Bundesverfassungsgerichts. Trotzdem ließ das Gericht den Eigenbedarfswunsch scheitern und wies die Klage ab, weil der Vermieter eine Verwendung nur für 5 der 6,5 Zimmer vorgetragen hat (als Esszimmer, Wohnzimmer, Atelier, Archiv/Materialraum, Dokumentation/Grafikschränke) und somit 1,5 Zimmer, d.h. mehr als ein Fünftel der zu Aufenthaltszwecken dienenden Zimmer leer stehen würden.
Fazit: Gerade bei Inanspruchnahme überdurchschnittlich großer Wohnflächen sollte der Vermieter bereits im Kündigungsschreiben detailliert das Benötigen der gesamten Räumlichkeiten ausführlich begründen (LG Köln, Urteil v. 10.07.2025, 1 S 141/24).
09.12.2025