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Eigenbedarf – Eigenverwaltung kann Kündigungsgrund sein

Gericht AG München
Aktenzeichen 423 C 5615/20
Urteilsdatum 24.08.2020
Veröffentlicht 24.01.2022

Der Wunsch, Wohneigentum aus räumlicher Nähe zu verwalten, stellt nach einem neuen Urteil des AG München ein vernünftiges und nachvollziehbares Nutzungsinteresse dar. Hierfür ist nicht erforderlich, dass eine Verwaltung nur aus der Nähe möglich ist.

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn für die Inanspruchnahme der Wohnräume vernünftige und nachvollziehbare Gründe vorliegen (so bereits BGH, Rechtsentscheid v. 20.01.1988, VIII ARZ 4/87, DWW 1988, S. 78).

In dem vom AG München entschiedenen Fall hat der außerhalb Münchens wohnende Vermieter im Kündigungsschreiben vorgetragen, dass er zwei Anwesen in München mit insgesamt 18 Wohneinheiten selbst betreut und verwaltet, für die ein erheblicher Investitionsstau besteht und bauliche Maßnahmen anstehen. Deshalb fährt er derzeit zweimal wöchentlich nach München, um sich um die Anwesen zu kümmern; wenn Baumaßnahmen beginnen, wird dies auch öfters notwendig sein. Dazu hat das AG München festgestellt, dass der Wunsch, Wohneigentum aus räumlicher Nähe zu verwalten durchaus ein vernünftiges und nachvollziehbares Nutzungsinteresse darstellt. Hierfür ist weder erforderlich, dass eine Verwaltung nur aus der Nähe möglich ist, noch, dass es der Üblichkeit entspricht, in der selbstverwalteten Immobilie auch zu wohnen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass es dem Vermieter angenehmer ist, nicht zweimal wöchentlich zu den verwalteten Objekten in die Stadt zu fahren; vor allem dann, wenn Baumaßnahmen anstehen, die mehr Termine vor Ort erforderlich machen. Unbeachtlich ist insofern, dass der genaue bzw. größer werdende Umfang der Verwaltungstätigkeit nicht in der schriftlichen Kündigung dargelegt wurden. Das Kündigungsschreiben dient nämlich nur dazu, das geltend gemachte Interesse objektiv von anderen Kündigungsgründen abzugrenzen und zu unterscheiden. Nähere Einzelheiten hingegen kann der Vermieter im gerichtlichen Verfahren vortragen. Der Zweck der Vorschrift erfordert nur die Information des Mieters, nicht aber eine dem Räumungsprozess vorbehaltene Substantiierung der Kündigung nebst Beweisführung (AG München, Urteil v. 24.08.2020, 423 C 5615/20, ZMR 2021, S. 755).

                                                                                                                                  04.01.2022