Der Vermieter kann eine vermietete Wohnung kündigen, wenn er diese für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ein Benötigen der vermieteten Räume ist gegeben, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnräume für sich oder eine begünstigte Person hat (so bereits BGH, RE v. 20.1.1988, DWW 1988, 78).
Dementsprechend hat das LG Potsdam jetzt entschieden, dass ein berechtigtes Interesse des Vermieters auch dann vorliegt, wenn er eine bisher nicht in seinem Haushalt lebende Hausgehilfin oder Pflegerin mit eigenem Wohnraum versorgen will. Voraussetzung ist lediglich, dass für die Beschäftigung einer solchen Person ein Bedürfnis vorliegt und ihre Unterbringung im Hause oder in der Nähe der Vermieterwohnung aus persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen geboten ist. Gleiches gilt aber auch dann, wenn der Wohnraum für die künftige Pflegeperson eines Angehörigen des Vermieters benötigt wird, auch wenn die Pflegeperson bislang nicht zum Hausstand des Angehörigen gehört hat (LG Potsdam, Urteil v. 3.11.2005, 11 S 146/05, WuM 2006, 44).