Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an den Inhalt des Kündigungsschreibens. Die Wiedergabe des Gesetzestextes genügt nicht. Dementsprechend ist auch die bloße Angabe „Eigenbedarf“ oder „Die Wohnung wird für ..(Tochter/Sohn) benötigt“ nicht ausreichend. Vorzutragen ist ein konkreter Sachverhalt (Lebensvorgang), auf den das berechtigte Interesse dieser Person an der Erlangung der Wohnung gestützt wird (so bereits BayObLG, RE v. 14.7.1981, DWW 1981, 234). Dazu muss der Vermieter die Gründe für den Eigenbedarf näher darlegen (z. B. durch Schilderung der derzeitigen Wohnverhältnisse des Berechtigten), damit der Mieter sich darüber im Klaren werden kann, ob berechtigte Interessen des Vermieters zu einer Beendigung des Mietverhältnisses führen.
Eine Ausnahme besteht nach einem neuen Urteil des BGH, wenn die Eigenbedarfskündigung auf die Gründung eines Hausstandes gestützt wird. Bei der Eigenbedarfskündigung zugunsten eines volljährig werdenden Kindes, das seinen eigenen Hausstand begründen soll, bedarf es ausnahmsweise nicht einer näheren Darlegung der bisherigen Wohnungsverhältnisse des Kindes, da der Wille zur Gründung eines eigenen Hausstandes ohne Weiteres nachvollziehbar ist (BGH, Urteil v. 13.10.2010, VIII ZR 78/10, NJW 2010, 3775).