Eine Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn sie aus Gründen erfolgt, die schon bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegen haben. Der Vermieter setzt sich nämlich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn er die Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, in absehbarer Zeit die Wohnung oder einen Teil davon selbst oder durch Angehörige (z. B. die Kinder) in Gebrauch zu nehmen.
Der Vermieter soll dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen dann nicht zumuten, wenn er ihn über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer nicht aufklärt (so bereits BVerfG, Beschluss v. 14.2.1989, DWW 1989, 46). Daher hat der Vermieter eine Aufklärungspflicht, wenn für die künftige Entstehung eines Eigenbedarfs bereits bei Vertragsabschluss greifbare Anhaltspunkte bestehen, aufgrund derer der Vermieter den künftigen Eigenbedarf ernsthaft für möglich halten musste.
Diese von der Rechtsprechung zur sog. Bedarfsvorschau des Vermieters entwickelten Grundsätze gelten nach einem neuen Urteil des BGH nicht, wenn in einem bereits bestehenden Mietverhältnis ein Mietvertrag lediglich verlängert bzw. neu abgeschlossen werden soll. Für den Mieter ist ein sich abzeichnender Eigenbedarf des Vermieters vor allem für die Entscheidung von Bedeutung, ob er eine Wohnung überhaupt anmieten und damit das Risiko eines Umzugs nach verhältnismäßig kurzer Mietzeit eingehen will. Eine vergleichbare Interessenlage liegt daher nicht vor, wenn der Mieter in den Mieträumen bereits wohnt. Weist der Vermieter anlässlich der Novation eines langjährigen Mietvertrages nicht auf einen möglichen Eigenbedarf für seine heranwachsende Tochter hin, steht einer Kündigung des Vermieters, mit der das Mietverhältnis zum Ablauf von rund 4 Jahren nach Erneuerung des Mietvertrages beendet werden soll, nicht der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegen (BGH, Urteil v. 21.1.2009, VIII ZR 62/08, WuM 2009, 180)
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