„Familienangehörige“ i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind nach Auffassung des AG Berlin nur Personen, für die das Prozessrecht mit Rücksicht auf die persönliche Beziehung zum Vermieter ein Zeugnisverweigerungsrecht vorsieht. Darauf, ob ein besonders enges persönliches Band zwischen dem Vermieter und der Bedarfsperson besteht, kommt es nicht an.
Der Vermieter kann eine Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Räume für sich oder seine Familien- oder Haushaltsangehörigen benötigt. Umstritten ist, welche Personen zu den „Familienangehörigen“ i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zählen.
In dem vom AG Berlin Mitte entschiedenen Fall hat die Vermieterin und Klägerin die Wohnung wegen Eigenbedarfs für den Cousin gekündigt. Nach Auffassung des Gerichts fällt ein Cousin nicht unter dem Begriff der „Familienangehörigen“ (BGH, Urteil v. 02.09.2020, VIII ZR 35/19, WuM 2020, S. 730; Urteil v. 27.01.2010, VIII ZR 159/09, NJW 2010, S. 1290). Danach zählen zu den Familienangehörigen die Verwandten in gerader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern usw.), Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad (Geschwister, Neffen und Nichten, Tanten und Onkel) sowie Verschwägerte bis zum zweiten Grad (Schwiegerkinder und –eltern, Schwager und Schwägerin – nicht aber der sog. „Schwippschwager“; ferner die Ehegatten – selbst dann, wenn sie getrennt leben, ein Scheidungsantrag bereits eingereicht ist oder die Scheidung schon vollzogen wurde (BGH v. 02.09.2020 a.a.O.) sowie Verlobte. Für weiter entfernte Verwandte (z.B. für die im vierten Grad verwandten Cousins und Cousinen) soll nach einer weit verbreiteten Ansicht im Rahmen einer individualisierenden Betrachtungsweise des mietrechtlichen Familienbegriffs darauf abgestellt werden, dass über die verwandtschaftliche Verbundenheit hinaus ein besonders enger sozialer Kontakt hinzutreten muss, um die Kündigung zu rechtfertigen. Je entfernter der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft, desto höher sind dann die Anforderungen an das besondere soziale Näheverhältnis zur Bedarfsperson zu stellen. Nach anderer Ansicht sind entferntere Verwandte d.h. solche denen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht auch dann nicht in den Kreis der Bedarfspersonen gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB einzubeziehen, wenn im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung zur vermieteten Person besteht (so Milger, NZM 2014 S. 769; Fleindl, NZM 2016, S. 289). Die Räumungsklage des Vermieters wurde daher abgewiesen (AG Berlin Mitte, Urteil v. 20.04.2023, 25 C 183/22, GE 2023, S. 1016).
05.12.2023