Eigenbedarf gilt als berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung eines unter Kündigungsschutz stehenden Wohnungs-Mietverhältnisses. Eigenbedarf liegt nach der gesetzlichen Definition des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich oder seine Familien- bzw. Haushaltsangehörigen benötigt. Bei einer Mehrheit von Vermietern genügt es, wenn der Eigenbedarf für einen von ihnen besteht (so bereits LG Berlin, Urteil v. 10.10.2000, 64 S 121/00, NZM 2001, 583).
In § 573 Abs.2 Nr. 2 BGB stellt der Gesetzgeber nicht auf das Erlangungsinteresse des Eigentümers ab, sondern ausschließlich auf den Bedarf des „Vermieters„. Daher muss der wegen Eigenbedarfs Kündigende nicht Eigentümer der Wohnung sein. So kann nach einem neuen Urteil des LG Hamburg, z. B. der Sohn, der die Wohnung mit Zustimmung seiner Eltern (Eigentümer) vermietet hat, wegen Eigenbedarfs für sich oder seine Angehörigen kündigen (LG Hamburg, Urteil v. 9.6.2011, 307 S 41/11, ZMR 2011, 798).