Ein vorgetäuschter bzw. vorgeschobener Eigenbedarf liegt vor, wenn der
Vermieter die Kündigung eines Wohnungsmietverhältnisses mit Eigenbedarf
begründet, obwohl ihm bekannt ist, dass ein Eigenbedarf nicht vorliegt.
In diesem Fall ist der Vermieter dem Mieter – wie auch sonst bei einer
schuldhaften unberechtigten Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses – gem.
§ 280 Abs. 1 BGB zum Schadenersatz verpflichtet (so zuletzt BGH, Urteil v.
10.6.2015, VIII ZR 99/14, WuM 2015 S. 510). Danach kann der Mieter u.a.
Ersatz aller mit dem Umzug in Zusammenhang stehenden Kosten einschließlich
evtl. Makler- und Prozesskosten verlangen; ferner Mehrkosten (Mietdifferenz)
für die Anmietung einer vergleichbaren Wohnung.
Eine Kündigung wegen
Eigenbedarfs kann nach einem neuen Beschluss des BGH auch dann vorgeschoben
sein und den Vermieter zum Schadenersatz verpflichten, wenn ein Vermieter
seit längerem Verkaufsabsichten hegt und der von ihm benannten
Eigenbedarfsperson (hier: dem Neffen) den Wohnraum in der (diesem
möglicherweise nicht offenbarten) Erwartung zur Miete überlässt, dass der
Neffe im Falle eines doch noch gelingenden gewinnbringenden Verkaufs ohne
Schwierigkeiten zum Auszug bewegt werden kann (BGH, Beschluss v. 10.5.2016,
VIII ZR 214/15).