Auch wenn unstreitig ist, dass der Vermieter die gekündigte Wohnung benötigt und in diese einziehen will, kann die Kündigung wegen Eigenbedarfs nach der Rechtsprechung des BGH rechtsmissbräuchlich sein, wenn dem Vermieter im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs eine andere freie, im wesentlichen gleichartige Wohnung zur Verfügung steht. Allerdings steht dem Vermieter insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (BGH, Urteil v. 04.03.2015, VIII ZR 166/14, ZMR 2015, S. 923).
In dem vom LG Itzehoe entschiedenen Fall kündigte der von einem Aufenthalt in China zurückgekehrte Vermieter die vermietete 50 m² große Wohnung im Erdgeschoss seines Hauses. Die Mieter wendeten ein, der Vermieter könne ebenso in die freie 100 m² große Wohnung seiner verstorbenen Mutter ziehen, in der er bis vor einigen Jahren bereits gewohnt hatte.
Das Gericht gab der Räumungsklage statt. Ein Rechtsmissbrauch sei vorliegend nicht ersichtlich. Nach Anhörung von Zeugen steht für das Gericht fest, dass der Kläger diese Wohnung nicht hat beziehen wollen, weil sie ihm mit 100 m² schlicht und ergreifend zu groß gewesen ist. Es ist allein Sache des wegen Eigenbedarfs kündigenden Vermieters, seine Vorstellungen von einem angemessenen Wohnen zu definieren. Sofern ihm eine bei Kündigungsausspruchs freie Wohnung aus nachvollziehbaren oder jedenfalls vertretbaren Gründen nicht zusagt, hat das Gericht dies zu respektieren (LG Itzehoe, Urteil v. 11.10.2024, 9 S 40/23, ZMR 2025, S. 401).
04.08.2025