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Eigenbedarf – Zweifel bei Verhandlungen über Miethöhe

Gericht AG Münster
Aktenzeichen 98 C 1780/22
Urteilsdatum 28.11.2022
Veröffentlicht 09.08.2023

Der Vermieter kann eine Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die vermieteten Räume für sich oder seine Familien- oder Haushaltsangehörigen benötigt. Ein „Benötigen“ der vermieteten Räume ist gegeben, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnräume für sich oder eine begünstigte Person hat.

In dem vom AG Münster entschiedenen Fall hat die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass die Kündigung mit der behaupteten Absicht, die vermietete Wohnung in Zukunft als Zweitwohnsitz zu nutzen nur für den Fall gelten soll, dass Verhandlungen über die gewünschte Mieterhöhung scheitern. Insofern hat das AG Münster darauf hingewiesen, dass es zunächst unbeachtlich ist, ob die Vermieterin die Wohnung als Erst- oder Zweitwohnsitz nutzen möchte. Ein Eigenbedarf setze nicht voraus, dass der Vermieter in der Wohnung zukünftig auch seinen Lebensmittelpunkt begründen  will. Auch die gelegentliche Nutzung einer Wohnung kann – zumindest, wenn diese gelegentliche Nutzung auf unbestimmte Zeit angelegt ist – einen Eigenbedarf begründen. Voraussetzung eines Eigenbedarfs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings, dass dieser auch ernsthaft verfolgt wird. Macht ein Mieter z.B. gegen den vom Vermieter behaupteten Eigenbedarf unter Darlegung von zeitgleich mit der Kündigung erfolgten Verkaufsversuchen geltend, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben sei, muss das Gericht darüber Beweis erheben (so z.B. LG Berlin, Urteil v. 22.06.2016, 65 S 386/15, WuM 2016, S. 567). Die dementsprechend vom AG Münster durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Kündigung des Vermieters nur für den Fall gelten soll, dass Verhandlungen über eine vermieterseitig gewünschte Mieterhöhung scheitern. Auch die nach Ausspruch der Eigenbedarfskündigung weitergeführten Verhandlungen mit der Mieterseite über eine Mieterhöhung sind ein Indiz dafür, dass der Eigenbedarf nicht ernsthaft verfolgt wird. Die Eigenbedarfskündigung war nach Auffassung des Gerichts daher unwirksam und die Räumungsklage abzuweisen (AG Münster, Urteil v. 28.11.2022, 98 C 1780/22, WuM 2023, S. 216).