Der Vermieter kann eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für sich oder seine Familien- oder Haushaltsangehörigen benötigt. Zur Wirksamkeit der Kündigung müssen im Kündigungsschreiben sämtliche Gründe angegeben werden, die als berechtigtes Interesse des Vermieters berücksichtigt werden sollen (§ 573 Abs.3 BGB). Dieser Begründungszwang führt zwar dazu, dass der Vermieter im Kündigungsschreiben bestimmte persönliche Verhältnisse offenbaren muss; jedoch ist dies durch das Interesse des Mieters gerechtfertigt, zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu bekommen und die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Kündigung abschätzen zu können (so bereits Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 08.04.1994, 1 BVR 2149/93, ZMR 1994 S.252). Dementsprechend genügt allein die Wiedergabe des Gesetzestextes nicht den Anforderungen an die Begründungspflicht einer Kündigung. Andererseits dürfen die Anforderungen an den Inhalt des Kündigungsschreibens auch nicht überspannt werden. Vom Vermieter dürfen keine Angaben verlangt werden, die über das anerkennenswerte Informationsinteresse des Mieters hinausgehen.
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist daher nach der neuen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich die Angabe der Person (Name, Alter, Anschrift), für die die Wohnung benötigt wird und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend; z.B. durch Schilderung der Vorteile welche der Bezug der vermieteten Wohnung für die begünstigte Person hat. Bei der Eigenbedarfskündigung zugunsten eines volljährig werdenden Kindes, das seinen eigenen Hausstand begründen soll, bedarf es auch nicht einer näheren Darlegung der bisherigen Wohnverhältnisse des Kindes, da der Wille zur Gründung eines eigenen Hausstands ohne Weiteres nachvollziehbar ist (BGH, Urteil v. 13.10.2010, VIII ZR 78/10, NJW 2010 S.3775).
Nach neuen Urteilen des BGH muss das Kündigungsschreiben auch keine Ausführungen zu Räumlichkeiten enthalten, die für die begünstigte Person alternativ als Wohnraum in Betracht kommen könnten. Das Begründungserfordernis des § 573 Abs.3 BGB dient nämlich nicht dazu, eine aus Sicht des Vermieters bestehende Alternativlosigkeit der Kündigung aufzuzeigen oder sonst den Mieter schon im Vorfeld eines etwaigen späteren Kündigungsprozesses auf rechtliche Verteidigungsmöglich-keiten hinzuweisen (BHG, Urteile v. 15.03.2017, VIII ZR 270/15, ZMR 2017 S.382 und v. 23.09.2015, VIII ZR 297/14, ZMR 2016 S.22).