Eine Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarf darf nach einem neuen Urteil des LG Heilbronn nicht durch überzogene formale Anforderungen unzumutbar erschwert werden. Gleichwohl darf sich die Begründung nicht in Leerformeln, Floskeln oder bloßen Schlagworten erschöpfen.
Gem. § 573 BGB ist für die Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung erforderlich, dass dem Mieter die Kündigungsgründe bereits im Kündigungsschreiben mitgeteilt werden. Dieser Begründungszwang führt zwar dazu, dass der Vermieter im Kündigungsschreiben bestimmte persönliche Verhältnisse offenbaren muss. Jedoch ist dies durch das Interesse des Mieters gerechtfertigt, zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu bekommen und die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Kündigung abschätzen zu können (so bereits Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse v. 28.01.1992, 1 BvR 1319/91, WM 1992, S. 178 und v. 08.04.1994, 1 BvR 2149/93, ZMR 1994. S. 252). Dementsprechend genügt allein die Wiedergabe des Gesetzestextes nicht den Anforderungen an die Begründungspflicht der Kündigung. Dem Begründungserfordernis ist jedoch im Allgemeinen bereits dann Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist daher grundsätzlich die Angabe der Personen, für welche die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Personen an der Erlangung der Wohnung haben, ausreichend (BGH, Urteile v. 17.03.2010, VIII ZR 70/09 und v. 06.07.2011, VIII ZR 317/10, WuM 2011, S. 518).
Diesen Anforderungen genügte nach Auffassung des LG Heilbronn das in einem Kündigungsprozess zu prüfende Kündigungsschreiben nicht. Darin hatte der Vermieter Folgendes ausgeführt: „Ich selbst werde nach ihrem Auszug und Abschluss der nötigen Renovierungsarbeiten das Wohnhaus beziehen. Aufgrund der räumlichen Trennung von meiner Frau und meiner jetzigen Wohnsituation und meines Alters ist die Kündigung unumgänglich“.
Das Amtsgericht hielt die Kündigung für wirksam. Das Landgericht hob das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Räumungsklage des Vermieters ab. Das Kündigungsschreiben müsse dem Mieter ermöglichen, sich frühzeitig Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen, um rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen veranlassen zu können. Daher müssen vom Vermieter zumindest die Kerntatsachen mitgeteilt werden, aus denen sich der Eigenbedarf ergibt (so z.B. BGH, Urteil v. 15.09.2021, VIII ZR 76/20). Dieses Erfordernis werde mit Leerformeln oder bloßen Schlagworten wie vorliegend nicht erreicht. Aus dem Kündigungsschreiben sei nur zu entnehmen, dass der Kläger den Eigenbedarf wegen seiner eigenen Person (und nicht für Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts) geltend mache. Warum allerdings seine – nicht näher erläuterte – „jetzige Wohnsituation“ und sein Alter die Kündigung „unumgänglich“ machten, erschließe sich nicht. Auch der Verweis des Klägers auf eine räumliche Trennung von seiner Frau sei keine Darlegung des Interesses an der Erlangung der Wohnung. Letztlich seien das alles nur Floskeln und als Begründung für eine Eigenbedarfskündigung substanzlos (LG Heilbronn, Urteil v. 30.10.2025, 3 S 12/25, MDR 2026, S. 226).
23.02.2026