Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs für sich oder seine Angehörigen und bestreitet der Mieter die Voraussetzungen des geltend gemachten Eigenbedarfs, muss das Gericht sämtlichen vom Mieter vorgetragenen Gesichtspunkten nachgehen, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches begründen. Das Gericht muss daher ein konkretes und substantiiertes Bestreiten des geltend gemachten Eigenbedarfs durch den Mieter im Räumungsprozess umfassend würdigen.
Dies bedeutet nach einem Beschluss des BGH, dass das Gericht auch dann, wenn es nach Zeugenvernehmung den mit der Eigenbedarfskündigung geltend gemachten Nutzungswunsch des Vermieters für bewiesen erachtet, trotzdem gegenbeweislich vom Mieter benannte Zeugen vernehmen und einen Vortrag, der den Eigenbedarf als nicht realisierbar darlegt (z. B. wegen mangelnder Genehmigungsfähigkeit eines behaupteten geplanten Umbaus der Wohnung) in seinem Kern würdigen muss; anderenfalls verletzt das Gericht den verfassungsrechtlichen Anspruch des Mieters auf rechtliches Gehör (Art. 103, Abs. 1 GG; BGH, Beschluss v. 16.3.2011, VIII ZR 338/09, WuM 2011, 300).