Steht ein Anwesen im Eigentum von mehreren Personen (z. B. Erbengemeinschaft) kann die Mehrheit, d. h. auch ein einzelner Eigentümer mit anteilsmäßiger Mehrheit (z. B. 5/9) gegen den Willen der übrigen Teilhaber den Abschluss eines Mietvertrages mit einem Mobilfunkbetreiber über die Vermietung von Dachflächen für eine Mobilfunkstation ablehnen. Diese Mehrheitsentscheidung, den entsprechenden Mietvertrag nicht abzuschließen, stimmt nach einem neuen Urteil des OLG Karlsruhe mit einer dem Interesse aller Teilhaber nach einer billigem Ermessen entsprechenden Verwaltung (i. S. v. § 745 Abs. 2 BGB) überein.
Zwar können aus dem Nachbarrecht Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche in der Regel nicht hergeleitet werden, wenn die Anlage die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung einhält. Auch Mieter von Wohnungen können in diesem Fall weder die Beseitigung der Mobilfunkantenne noch die Einstellung deren Betriebs verlangen, da eine Mietwohnung keinen Sachmangel aufweist, wenn eine in der Nähe gelegene Mobilfunksendeanlage die Grenzwerte für elektromagnetische Felder nicht überschreitet (so z. B. BGH, WuM 2006, 304). Allerdings hat der BGH in dieser Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass nach der Verkehrsanschauung ggf. bereits die begründete Besorgnis einer Gesundheitsgefahr die Gebrauchstauglichkeit der Mieträume zu Wohnzwecken beeinträchtigen kann. Aufgrund der derzeit bestehenden Ungewissheit, ob und in welchem Maße von Mobilfunkantennen gesundheitliche Gefahren für die in unmittelbarer Nähe wohnenden Menschen ausgehen, kann die Nutzung eines Gebäudes durch Vermietung oder seine Verwertung durch Verkauf (auch von Miteigentumsanteilen) durch die Installation einer Mobilfunksendeanlage beeinträchtigt werden. Da bereits die ernsthafte Möglichkeit einer Wertminderung ausreicht, kommt es auf deren tatsächliches Eintreten nicht an (OLG Karlsruhe, Urteil v. 12.7.2006, 1 U 20/06, NJW-RR 2006, 1600).