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Erhaltungsklauseln und Ersetzungsklauseln – Differenzierung erforderlich

Gericht BGH
Aktenzeichen XII ZR 132/03
Urteilsdatum 06.04.2005
Veröffentlicht 07.02.2018

In Mietverträgen finden sich häufig immer noch sog. „Ersetzungsklauseln“. Danach sollte im Falle der Unwirksamkeit einer Mietvertragsklausel (z. B. über die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Renovierungsarbeiten) nicht die gesetzliche Regelung, sondern eine Regelung maßgebend sein, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Klausel so weit wie möglich entspricht. Solche Ersetzungsklauseln sind wegen des grundsätzlichen Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion von Formularklauseln unwirksam.

Die Unwirksamkeit der Ersetzungsklausel hat aber nach einem neuen Urteil des BGH nicht automatisch die Unwirksamkeit einer gleichzeitig vereinbarten Erhaltungsklausel zur Folge, wonach die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen eines Mietvertrages erhalten bleibt, falls einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig sind. Eine solche Erhaltungsklausel ist auch in gewerbemietrechtlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unbedenklich. Sie stellt auch für sich allein eine sinnvolle Regelung dar und kann daher getrennt von einer unwirksamen Ersetzungsklausel gesehen werden (BGH, Urteil v. 6.4.2005, XII ZR 132/03, ZMR 2005, 691).