Regelmäßiges Duschen und Baden zur Nachtzeit von bis zu 60 Minuten, teilweise bis zu 2 bis 3 Stunden mit regelmäßig wiederkehrenden Verhaltensweisen wie nächtlichem Staubsaugen und Möbelrücken überschreitet das sozial adäquate Maß, das andere Bewohner eines Hauses im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme dulden müssen und berechtigt den Vermieter nach erfolgloser Abmahnung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Dies hat das AG Hamburg entschieden.
Nach § 543 Abs. 1 S. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, sodass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Für den Hausfrieden erforderlich ist gegenseitige Rücksichtnahme, durch die das Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus überhaupt erst erträglich wird. Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens liegt vor, wenn eine Mietpartei die (gem. § 241 Abs. 2 BGB) aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folgende Pflicht, sich bei der Nutzung der Mietsache so zu verhalten, dass die anderen Mieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden, in schwerwiegender Weise verletzt (so z.B. BGH, Urteil v. 18.02.2015 VIII ZR 186/14, NZM 2015, S. 302).
Ob durch bestimmte Verhaltensweisen des Mieters die allgemeine Rücksichtnahmepflicht verletzt wurde, ist durch Abwägung der widerstreitenden Interessen zu ermitteln. Dabei sind vor allem die Lautstärke, der zeitliche Umfang, die Sozialadäquanz, die Möglichkeit von Gegenmaßnahmen zur Lärmprävention und die baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Dem Bewohner eines Mehrfamilienhauses ist erlaubt, im Rahmen des Sozialadäquaten in der von ihm bewohnten Wohnung auch solche Geräusche zu verursachen, die andere Hausbewohner als ruhestörend empfinden mögen. Derartige Störungen sind bei einer Wohnnutzung typischerweise zu erwarten und in einem Mehrfamilienhaus kaum zu vermeiden. Dies gilt sowohl für gelegentliche Störungen infolge von Unterhaltungen zwischen den Bewohnern, als auch für gelegentliche Störungen durch Türenknallen, Fensterknallen, Trampeln, Musik- und Fernsehgeräusche sowie für den mit üblichen Hausarbeiten verbundenen Lärm, für gelegentliche Handwerksarbeiten und auch für Kinderlärm, solange dieser den in einem Mehrfamilienhaus üblichen Umfang nicht überschreitet (so z.B. AG Frankfurt/M., Urteil v. 19.01.2023, 33 C 644/21). Mit solchen üblichen wahrnehmbaren Wohngeräuschen müssen die Mieter eines Mietshauses – wechselseitig – grundsätzlich leben.
In dem vom AG Hamburg entschiedenen Fall ging das Verhalten der Mieter nach Auffassung des Gerichts deutlich über das sozialadäquate Maß hinaus. Das permanente Duschen bzw. Baden der Mieter mit entsprechendem Wasserlauf und Wasserschlägen auf die Wasseroberfläche und dies nahezu täglich, jedenfalls in regelmäßigen Abständen bis zu 60 Minuten, teilweise über 2 bis 3 Stunden mit wiederkehrenden lauten Unterhaltungen und Geschrei nach 22:00 Uhr, regelmäßig aber vor allem in der besonders schutzwürdigen Nachtzeit von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr überschreitet das im Rahmen wechselseitiger Duldungen anzusetzende Maß bei weitem. Gleiches gilt für den wiederkehrenden Einsatz der Waschmaschine und Geräuschentwicklungen durch Staubsauger und Möbelrücken zwischen 22:00 und 06:00 Uhr. Das Poltern der laufenden Waschmaschine sowie das Möbelrücken, Staubsaugen und lautstarke Musik gehören nicht zu den üblichen Geräuschen, die während der definierten Nachtzeit üblicherweise hinzunehmen sind. Zwar dürfte bei einem gelegentlichen Auftreten noch nicht von einer Störung die Rede sein. Hier wird aber regelmäßig nachts die Wäsche gewaschen, gesaugt und Möbel gerückt bzw. ähnlich klingender Lärm verursacht. Dies vor allem im Zeitraum zwischen 0:00 und 06:00 Uhr. Fenster und Türen schlagen, Umherlaufen, lautes Geschrei mit Streitereien und Klopfen gegen die Wand stellt bei lediglich gelegentlichem Auftreten keine Störung des Hausfriedens dar. Vorliegend war allerdings anhand der von den Nachbarn erstellten Lärmprotokolle bewiesen, dass diese Störungen nicht vereinzelt, sondern eben regelmäßig feststellbar sind und in den Nachtstunden zwischen 22:00 und 06:00 Uhr auftraten. Dementsprechend ist das gesamte Verhalten der Mieter vor dem Hintergrund der Uhrzeit nicht mehr als hinnehmbares, normales Wohnverhalten einzustufen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Mieter bei ihren Tätigkeiten Rücksicht auf die Nachbarn genommen haben. Vielmehr verhalten sie sich dergestalt, als hätten sie keine Nachbarn bzw. würden die gesamten Aktivitäten zu einer Tageszeit ausführen, zu der ein deutlich höheres Maß an Geräuschentwicklung zu dulden ist. Bei dem Gebot der Rücksichtnahme muss dabei auch die Möglichkeit von Gegenmaßnahmen zur Lärmprävention und die baulichen Gegebenheiten des Hauses z.B. die Hellhörigkeit berücksichtigt werden. Auch dies haben die Mieter nicht getan. So wurde z.B. auch das Poltern der Waschmaschine nicht von Seiten der Mieter z.B. durch entsprechende Dämmmatten oder Dämmfüße abgeholfen. Nach alledem waren die Störungen durch die Mieter infolge der schwerwiegenden Verletzungen auch nachhaltig i.S.d. § 569 Abs. 2 BGB und berechtigten den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses (AG Hamburg, Urteil v. 11.02.2025, 21 C 344/24, ZMR 2025, S. 799).
29.10.2025