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Falsche Flächenangabe berechtigt nicht zur Anfechtung

Gericht AG Frankfurt/M.
Aktenzeichen 33 C 582/06-50
Urteilsdatum 05.05.2006
Veröffentlicht 07.02.2018

Der Mieter kann einen unbefristet abgeschlossenen Mietvertrag ohne Angabe von Gründen jederzeit ordentlich, d.h. unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen. Will der Mieter den Mietvertrag jedoch mit sofortiger Wirkung fristlos kündigen oder anfechten, muss hierfür ein gesetzlicher Kündigungs- oder Anfechtungsgrund vorliegen.

Nach einem neuen Urteil des AG Frankfurt/M. berechtigt eine fehlerhafte Wohnflächenangabe im Zeitungsinserat den Mieter grundsätzlich nicht zur Anfechtung des Mietvertrages (weder wegen Fehlens einer verkehrswesentlichen Eigenschaft i. S. d. § 119 Abs. 2 BGB noch wegen arglistiger Täuschung), wenn die Wohnfläche weder bei den Vertragsverhandlungen noch bei der Wohnungsbesichtigung thematisiert wurde und auch im Mietvertrag nicht vereinbart worden ist. Die Angabe der Wohnungsgröße in einem Zeitungsinserat stellt nämlich kein Angebot i. S. v. § 145 BGB dar, sondern lediglich die Aufforderung an interessierte Kreise, in Vertragsverhandlungen einzutreten. Die Angabe der Wohnungsgröße kann deshalb allenfalls ursächlich für den Entschluss sein, die Wohnung zu besichtigen und in Verhandlungen einzutreten. Der Entschluss für den Abschluss des Mietvertrages wird dagegen i. d. R. bei oder nach Besichtigung der Wohnung gefasst (AG Frankfurt/M., Urteil vom 5.5.2006, 33 C 582/06-50, WuM 2007, 315).