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Feuchtigkeitsschäden – Vermieter entscheidet über Sanierungsmaßnahmen

Gericht LG Hamburg
Aktenzeichen 307 S 152/09
Urteilsdatum 25.03.2010
Veröffentlicht 17.08.2010

Feuchtigkeit in der Wohnung schlägt sich i. d. R. an den Wänden, insbesondere an Ecken und hinter Möbelstücken nieder und führt zu Schimmelbildung sowie im weiteren Verlauf zu Schäden an Putz und Mauerwerk.

Der häufigste Streitpunkt in der Praxis ist die Frage, wer bzw. was die vorhandenen Feuchtigkeitsschäden verursacht hat. Nach der von der Rechtsprechung entwickelten Beweislastverteilung muss zunächst der Vermieter beweisen, dass die Schadensursache in dem der unmittelbaren Einflussnahme, Herrschaft und Obhut des Mieters unterliegenden Bereich gesetzt worden ist. Dazu muss er die Möglichkeit einer aus seinem Verantwortungs- und Pflichtenkreis oder demjenigen eines anderen Mieters desselben Hauses herrührende Schadensursache ausräumen. Dies bedeutet, dass dem Vermieter u. a. die Beweislast dafür obliegt, dass die Feuchtigkeitserscheinungen nicht aufgrund von außen eindringender oder im Mauerwerk aufsteigender Feuchtigkeit verursacht wurden.

Hat der Vermieter diesen Beweis geführt, obliegt es dem Mieter, sich hinsichtlich Verursachung und Verschulden zu entlasten. Dabei muss er beweisen, dass sein Wohnverhalten und das der weiteren Benutzer dem allgemein zumutbaren Normverhalten entsprach und noch entspricht.

Zumutbar ist für den Mieter, dass er die Wohnung drei Mal täglich quer lüftet (so bereits OLG Frankfurt/M., Urteil v. 11.2.2000, 19 U 7/99, NZM 2001, 39, vgl. auch BGH, Urteil v. 18.4.2007, VIII ZR 182/06, WuM 2007, 319, wonach es dem Mieter bei lebensnaher Betrachtung zumutbar ist, eine ca. 30 m² große Wohnung bei Anwesenheit von 2 Personen während des Tags insgesamt vier Mal durch Kippen der Fenster für drei bis acht Minuten zu lüften).

Unabhängig davon, wer bzw. was für die Feuchtigkeitsschäden verantwortlich ist und wer dementsprechend letztlich die Kosten der Schadensbeseitigung zu tragen hat, obliegt nach einem Urteil des LG Hamburg die Wahl des Sanierungsweges zur Beseitigung von vorhandenen Feuchtigkeitsschäden grundsätzlich dem Vermieter. Der Mieter hat nur dann einen Anspruch auf eine bestimmte von ihm favorisierte Sanierungsmaßnahme, wenn lediglich diese eine Maßnahme geeignet ist (LG Hamburg, Urteil v. 25.3.2010, 307 S 152/09, ZMR 2010, 610).