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Feuchtigkeitsschäden – Vermieter haftet für bauphysikalische Mängel

Gericht LG Münster
Aktenzeichen 3 S 208/10
Urteilsdatum 22.03.2011
Veröffentlicht 31.01.2012

Mieträume müssen nach ständiger Rechtsprechung in bauphysikalischer Hinsicht so beschaffen sein, dass auch bei einem Abstand der Möbel von der Zimmerwand von nur wenigen Zentimetern (Scheuerleistenabstand) eine Tauwasserbildung ausgeschlossen ist. Daher darf der Mieter einer Wohnung davon ausgehen, dass das Mietobjekt bauphysikalisch so beschaffen ist, dass auch große Möbel an den Außenwänden aufgestellt werden können, ohne dass Feuchtigkeitsschäden auftreten (so bereits AG Hamburg, Urteil v. 19.2.1009, 915 C 515/08, WuM 2009, 582).

Eine Hartschaum-Wärmedämmung auf der Innenseite einer Wand, die durch ihre Wirkung als Dampfsperre zu Schimmelbefall in der Mietwohnung führt, ist als bauphysikalischer Mangel anzusehen und daher nicht vom Mieter zu verantworten. Auch in diesem Fall ist dem Mieter nicht zuzumuten, Schränke mit 10 cm Abstand von der Wand aufzustellen, da dies die Wohnfläche der Wohnung reduzieren würde.

Anders ist die Rechtslage, wenn im Mietvertrag ausdrücklich die Einhaltung eines größeren Abstands vereinbart wurde (AG Osnabrück, Urteil v. 4.7.2005, 14 C 385/04, NZM 2006, 224; LG Münster, Urteil v. 22.3.2011, 3 S 208/10).