Der Vermieter muss über die vom Mieter geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes abrechnen und dem Mieter die Abrechnung mitteilen, z. B. musste dem Mieter über die Betriebskostenvorauszahlungen des Kalenderjahres 2004 spätestens am 31.12.2005 eine Abrechnung zugehen.
Nach Ablauf der Abrechnungsfrist kann der Vermieter grundsätzlich keine Betriebskostennachforderungen mehr geltend machen (sog. Ausschlussfrist, § 556 Abs. 3 S. 3 BGB). Zahlt der Mieter die Nachforderungen des Vermieters trotz Überschreiten der Abrechnungsfrist, z. B. weil ihm die Rechtslage nicht bekannt war, stellt sich die Frage, ob der Mieter diese Zahlung vom Vermieter wieder zurückfordern kann.
Diese bisher strittige Frage hat der BGHungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zurückfordern, da er auf eine wegen Versäumung der Abrechnungsfrist nicht mehr bestehende Schuld und damit ohne Rechtsgrund i. S. der §§ 812 ff. BGB gezahlt hat.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (LG Hagen, DWW 2005, 238) ist der Bereicherungsanspruch des Mieters auch nicht in entsprechender Anwendung der Verjährungsvorschriften (§ 214 Abs. 2 S. 1 BGB analog) ausgeschlossen, da die Abrechnungsfrist des § 556 BGB und der Ausschluss von Nachforderungen nach Fristablauf der Abrechnungssicherheit für den Mieter dient und Streitigkeiten vermeiden soll. Letztlich ist die Zahlung des Mieters auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, da dem Mieter i. d. R. nicht bekannt ist, dass die Nachforderung des Vermieters wegen Versäumung der Abrechnungsfrist ausgeschlossen ist (BGH, Urteil v. 18.1.2006, VIII ZR 94/05).