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Fristlose Kündigung bei Gebrauchsüberlassung an Dritte

Gericht LG Berlin II
Aktenzeichen 65 S 24/25
Urteilsdatum 31.07.2025
Veröffentlicht 11.12.2025

Ein Kündigungsgrund des Vermieters kann nach einem neuen Urteil des LG Berlin II vorliegen, wenn der Mieter die Wohnung ohne Erlaubnis an Dritte überlassen hat, ohne sie selbst noch zu bewohnen oder zumindest eine Rückkehrabsicht zu haben

Ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache z.B. durch unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte kann den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Mieter die Person lediglich in die Wohnung aufgenommen hat, worauf der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen Rechtsanspruch auf Zustimmung durch den Vermieter hat. Oder ob der Mieter aus der Wohnung ausgezogen, d.h. die Obhut über die Wohnung aufgegeben hat und es sich daher um eine ggfs. erlaubte Untervermietung, sondern um eine unzulässige Weitervermietung der Wohnung handelt.

In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall hatte die Mieterin ihren Wohnsitz bereits in einer anderen Wohnung angemeldet und hielt sich in der gemieteten Wohnung allenfalls noch besuchsweise auf. Das Gericht wies darauf hin, dass ein Mieter zwar über den Wortlaut des § 553 Abs. 1 BGB hinaus auch bei einer nahezu vollständigen Überlassung der Wohnung einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an einen Dritten haben kann. Voraussetzung ist jedoch eine zeitliche Begrenzung bzw. die Rückkehrabsicht des Mieters in die Mietwohnung (BGH, Urteil v. 11.06.2014 VIII ZR 349/13, WuM 2014, S. 489). Vorliegend waren jedoch Anhaltspunkte für einen konkreten Rückkehrwillen der Mieterin nach Beweiswürdigung durch das Gericht nicht ersichtlich. Die Kündigung des Vermieters wegen unzulässiger Gebrauchsüberlassung der Wohnung war daher wirksam (LG Berlin II, Urteil v. 31.07.2025, 65 S 24/25, WuM 2025, S. 685).

09.12.2025