Der Vermieter kann zur ordentlichen, in schweren Fällen sogar zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt sein, wenn der Mieter trotz einer rechtskräftigen Verurteilung zur Unterlassung bestimmter Haltungen (z.B. der Tierhaltung) dem Urteilsspruch nicht nachkommt. Ist der Mieter z.B. wegen einer erheblichen und schuldhaften Verletzung seiner vertraglichen Obhutspflichten (hier: Verursachen von Feuchtigkeitsschäden durch mangelhaftes Heizen und Lüften) rechtskräftig zur Leistung von Schadensersatz verurteilt worden, kann auch in dem beharrlichen Leugnen der Pflichtverletzung jedenfalls dann ein Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses liegen, wenn Umstände festgestellt werden können, die die Besorgnis des Vermieters begründen, der Mieter setze seine Obhutspflichtverletzung auch nach der rechtskräftigen Verurteilung fort, so z.B. wenn der Mieter nach wie vor erneute (unberechtigte) Mängelanzeigen vornimmt und die Miete wiederum (unberechtigt) mindert (so bereits BGH, Urteil v. 13.04.2016, VIII ZR 39/15, WuM 2016 S. 365).
Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des AG München, wenn der Mieter trotz rechtskräftiger Verurteilung zur Vornahme bestimmter Handlungen diese nicht vornimmt. Indem vom AG München entschiedenen Fall war der Mieter rechtskräftig zum Entfernen eines auf dem Balkon der Mietwohnung gepflanzten Ahornbaumes verpflichtet, da das Pflanzen von Bäumen auf dem Balkon bzw. einer Loggia nicht zum üblichen Mietgebrauch gehört. Dieser rechtskräftigen Verurteilung kam der Mieter nicht nach u.a. mit der Begründung, dass er gesundheitlich dazu nicht in der Lage sei. Erst nach fristloser Kündigung durch den Vermieter hat der Mieter den Ahornbaum entfernt.
Dazu hat das AG München ausgeführt, dass es unerheblich ist, ob der Mieter zur Vornahme der Handlung selbst in der Lage ist. Ist dies nicht der Fall, muss der Mieter einen Dritten mit der Handlung beauftragen. Eine Vornahme der Handlung nach Ausspruch der Kündigung macht diese Kündigung nicht unwirksam. Die sog. Heilungsmöglichkeit des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, wonach der Mieter eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch Nachzahlung der rückständigen Mieten unwirksam machen kann, gilt nur für den Zahlungsverzug; nicht aber für andere vertragswidrige Handlungen, so dass in diesem Fall der Räumungsanspruch des Vermieters trotz Durchführung der Handlungen durch den Mieter fortbesteht (AG München, Urteil v. 11.07.2017, 422 C 6905/17, ZMR 2017 S.901).