Ein wichtiger Grund, der den Mieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses berechtigt, liegt vor, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der vermieteten Sache ganz oder zum Teil nicht gewährt oder wieder entzogen wird (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Dies gilt nach einem neuen Urteil des OLG Düsseldorf auch dann, wenn der Vermieter dem Mieter den Gebrauch zwar nur teilweise, aber dauerhaft entzieht und diesen Mangel ferner hartnäckig bestreitet (hier: anderweitige Vermietung von Park- und Zufahrtsflächen vor einer Lagerhalle).
Auch eine vorherige Abmahnung ist in diesem Fall entbehrlich. Ferner ist keine Fortsetzung des Mietverhältnisses durch schlüssiges Verhalten der Vertragspartner nach Ende der Mietzeit anzunehmen, wenn der Vermieter den geltend gemachten Gebrauchsentzug nicht abstellt, der Mieter auf die Beseitigung des Mangels nicht verzichtet und auch die Miete nicht zahlt (OLG Düsseldorf, Urteil v. 30.6.2009, 24 U 179/08, NZM 2011, 154).