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Fristlose Kündigung – Gewerblicher Großvermieter muss Anwaltskosten selbst tragen

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 271/09
Urteilsdatum 06.10.2010
Veröffentlicht 08.11.2010

Veranlasst der Mieter die fristlose Kündigung des Vermieters, z. B. wegen Verzuges mit den Mietzahlungen, muss er dem Vermieter auch sämtliche Folgeschäden ersetzen. Dazu gehören grundsätzlich auch die Anwaltskosten als Kosten der Rechtsverfolgung, z. B. für die Abfassung des Kündigungsschreibens (so bereits BGH, Urteil v. 30.4.1986, VIII ZR 112/85, NJW 1986, 2243). Dies muss insbesondere bei privaten Vermietern gelten, die weder rechtskundiges Personal beschäftigen noch selbst über besondere Rechtskunde im einschlägigen Bereich verfügen. Angesichts der formalen Anforderungen, die von Gesetz und Rechtsprechung insoweit aufgestellt werden, muss es dem Vermieter gestattet werden, sich ggf. rechtskundiger Hilfe zu versichern.

Dagegen bedürfen gewerbliche Großvermieter nach Auffassung des BGH in tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen keiner anwaltlichen Hilfe bei der Abfassung einer fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges mit zwei Monatsmieten. Dies gilt auch dann, wenn der Großvermieter nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt. Sofern er trotzdem einen Rechtsanwalt mit der Kündigung des Mietverhältnisses beauftragt, müssen die hierdurch entstehenden Kosten nicht vom Mieter als Verzugsschaden erstattet werden (BGH, Urteil v. 6.10.2010, VIII ZR 271/09).