Ein wichtiger Grund, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, liegt vor, wenn der Mieter die Mietsache unbefugt, d. h. ohne Zustimmung des Vermieters einem Dritten überlässt (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Dementsprechend ist der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung ohne Abmahnung berechtigt, wenn der Mieter die Wohnung geschäftsmäßig als Ferienwohnung weiter vermietet.
Eine solche Weitervermietung stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar, so dass der Mieter auch zur Erstattung von Kosten einer Detektei verpflichtet ist, die zur Beweissicherung nach einem konkreten Verdacht (hier: Internetanzeige) eingeschaltet wurde (AG Berlin, Urteil v. 13.7.2009, 20 C 66/09, GE 2009, 1129).