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Fristlose Kündigung – Waffen und Munition sind Kündigungsgrund

Gericht LG Berlin
Aktenzeichen 65S6/18
Urteilsdatum 26.02.2018
Veröffentlicht 14.01.2019

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos d.h. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 543 Abs.1 BGB). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls insbes. eines Verschuldens des Mieters, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Das Lagern von Waffen in der Wohnung und die damit verbundene bloße abstrakte Gefahr stellt zwar noch keine vertragswidrige Nutzung der Wohnung dar (so LG Hannover, Beschluss v. 28.10.2010, 1S30/10, ZMR 2011 S.211). Eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses kann nach einem neuen Beschluss des LG Berlin jedoch vorliegen, wenn dadurch das Sicherheitsgefühl der übrigen Mieter beeinträchtigt wird z.B. durch einen Polizeieinsatz zur Durchsuchung der Wohnung und Festnahme des Mieters (LG Berlin, Beschluss v. 26.02.2018, 65S6/18, GE 2018 S.934).

                                                                                                                                 03.09.2018