Auch herabstürzende Blumentöpfe können eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses zur Folge haben. Dies hat das LG Berlin in einem neuen Urteil entschieden.
Der Vermieter ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens des Mieters und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 BGB).
Hat der Mieter auf dem Balkon im 3. Stock zahlreiche Topfpflanzen, zum Teil auf gesonderten Blumenregalen trotz einer Abmahnung ungesichert aufgestellt, so dass ein Blumentopf herabstürzt, ist nach einer erneuten fruchtlosen Abmahnung eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt, da der Mieter durch ein solches Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, die Gefährdung Anderer auszuschließen und dem Vermieter daher ein Festhalten am Mietvertrag nicht mehr zuzumuten ist (LG Berlin, Urteil v. 26.11.2009, 67 S 278/09, GE 2010, 203).