Eine nicht genehmigte Wahlparty im Umkreis von Mieträumen einer politischen Partei berechtigt nach einem neuen Urteil des LG Berlin II nicht ohne Abmahnung zur fristlosen Kündigung, auch wenn die Partei als rechtsextrem gilt und die Veranstaltung von gewaltbereiten Gegendemonstranten begleitet wurde.
Der Vermieter kann das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
In dem vom LG Berlin II entschiedenen Fall über eine ungenehmigte Wahlparty der AfD im Umkreis der von ihr gemieteten Räume, teilte die Vermieterin der Mieterin bereits bei Abschluss des Mietvertrages mit, dass politische Äußerungen z.B. in Form von Plakaten, Fahnen oder Flaggen wie auch bei den anderen Mietern untersagt sind. Trotzdem veranstaltete die Partei nach ihrem erfolgreichen Abschneiden bei der letzten Bundestagswahl im Hof des Hauses eine Party mit mehreren 100 Teilnehmern, Pressevertretern und Gästen. Zeitgleich fand in Gebäudenähe eine Gegendemonstration mit gewaltbereiten Demonstranten statt, worüber auch internationale Medien berichteten.
Daraufhin kündigte die Vermieterin fristlos, hilfsweise ordentlich unter anderem mit der Begründung, dass die Partei nach der Einschätzung des Bundesamts für Verfassungsschutz als verfassungsfeindlich anzusehen sei.
Das LG Berlin hielt die ordentliche Kündigung wegen des auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverhältnisses für unwirksam; ebenso die fristlose Kündigung, da hierfür eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre. Die fristlose Kündigung war nach Auffassung des Gerichts auch nicht aus besonderen Gründen ohne Abmahnung nach § 543 BGB gerechtfertigt. Dabei hielt sich das Gericht auch nicht an die Einstufung der Partei als verfassungsfeindlich durch das Bundesamt für Verfassungsschutz gebunden, da das Bundesamt für Verfassungsschutz keine neutrale und unabhängige Stelle sei. Ob das Vorgehen der Behörde auf einer sachwidrigen politischen Motivation beruhe, sei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bislang „nur mit unzureichender Tiefe“ geprüft worden wie z.B. vom OVG Münster (Urteil v. 13.05.2024, 5 A 1218/22). Insofern liegt nach Auffassung des Gerichts die Gefahr eines demokratiefeindlichen Missbrauchs zur Bekämpfung einer politisch missliebigen Oppositionspartei auf der Hand (LG Berlin II, Urteil v. 26.09.2025, 3 O 151/25, GE 2025, S. 1100).
09.12.2025