Wird der Sportwagen des Mieters bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage durch das elektrisch betriebene Rolltor beschädigt, kann sich der verkehrssicherungspflichtige Vermieter nach einem neuen Urteil des OLG Hamburg nicht auf einen pauschalen Haftungsausschluss oder auf technische Besonderheiten des beschädigten Fahrzeugs berufen.
Entsteht am Fahrzeug eines Garagen-Mieters ein Schaden, muss grundsätzlich der Mieter als Gläubiger des Schadensersatzanspruchs darlegen und beweisen, dass den Vermieter eine Pflichtverletzung trifft und diese für den entstandenen Schaden ursächlich war. Steht allerdings fest, dass als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Vermieters in Betracht kommt, muss sich der Vermieter nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens entlasten (so bereits BGH, NJW 1978, S. 2197). Bei einem automatisch schließenden Tor der Tiefgarage eines Mehrfamilienhauses ist eine Lichtschranke erforderlich, wenn die Gefahr besteht, dass ausfahrende Fahrzeuge im Schwenkbereich des Garagentors anhalten müssen z.B. wenn der Abstand zwischen Garagentor und Gehweg so gering ist, dass sich ein (größerer) Pkw noch im Schwenkbereich des Tores befindet, wenn er vor dem davor verlaufenden Gehweg wegen passierender Fußgänger anhalten muss. In diesem Fall hat der Eigentümer allein mit dem Einbau eines Drucksensors seine Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend erfüllt, da ein Drucksensor Schäden nur reduzieren, aber nicht mit Sicherheit verhindern kann. Dies gilt auch dann, wenn dem Nutzer der Garage die Funktionsweise des Garagentors bei Abschluss des Mietvertrags erklärt wurde (so bereits LG München I, Urteil v. 05.09.2013, 30 S 4764/13).
Diese Auffassung vertrat auch das OLG Hamburg in dem zu entscheidenden Fall. Der Eigentümer eines lediglich 400-mal gebauten Lamborghini Diablo fuhr von seinem gemieteten Stellplatz zur Ausfahrt und hielt hinter dem Rolltor an, um die Fahrzeugbeleuchtung einzuschalten. Dabei senkte sich das Rolltor ab und beschädigte erheblich das Heck des Fahrzeugs. Vermieter und Haftpflichtversicherung lehnten den Ersatz des von einem Gutachter festgestellten Schadens von über 42.000 € ab.
Das LG Hamburg gab der Klage des Mieters statt. Das OLG Hamburg wies die Berufung des Vermieters zurück mit der Begründung, dass der Betreiber einer Tiefgarage mit elektrischen Toren alle Vorkehrungen treffen müsse, die geeignet sind, Schäden der Nutzer abzuwenden. Zwar sei es unmöglich, jeder abstrakten Gefahr vorbeugend zu begegnen. Vorliegend bestand allerdings die Besonderheit, dass der Abstand zwischen der Schließebene des Tores und dem öffentlichen Straßenraum geringer war als die durchschnittliche Länge eines herkömmlichen Pkw. Der vorhandene Drucksensor und die Lichtschranke, die nur die Innenseite der Schließebene überwacht, war daher nicht ausreichend. Nachdem es sich bei dem beschädigten Lamborghini Diablo um ein zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug handelt, haftet der Vermieter für das Risiko der Eignung der Tiefgarage. Bei entsprechenden Bedenken hätte der Vermieter die Nutzung für ein so hochpreisiges Fahrzeug ausschließen können. Der allgemeine Haftungsausschuss im Mietvertrag war nach Auffassung des Gerichts nach § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Ferner hat sich der Mieter auch nicht mit der Beschaffenheit der Toranlage einverstanden erklärt (§ 536b BGB). Eine Pflicht des Mieters zur Untersuchung der Funktionsweise des Tores hat nicht bestanden. Letztlich sah das Gericht auch kein Mitverschulden des Mieters und keinen Anlass, die Betriebsgefahr des stehenden Pkws zu berücksichtigen (OLG Hamburg, Urteil v. 15.10.2025, 4 U 33/25, GE 2025, S. 1141).
23.02.2026