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Gartenpflegekosten – Keine Umlage bei öffentlicher Nutzung

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 33/15
Urteilsdatum 10.02.2016
Veröffentlicht 13.05.2016

Zu den Kosten der Gartenpflege, die der Vermieter als Betriebskosten auf

die Mieter des Anwesens umlegen darf, gehören die Kosten der Pflege

gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen

und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Sanderneuerung,

der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen

Verkehr dienen (§ 2 Nr. 10 BetrKV).
Die Gartenpflege dient der Pflege des

Erscheinungsbildes des Grundstücks. Die Kosten für die Pflege der

gemeinschaftlichen Gartenflächen eines Mehrfamilienhauses können daher auch

dann umgelegt werden, wenn der Mieter den Garten nicht nutzt oder nutzen

kann (so bereits BGH, Urteil v. 26.5.2004, VIII ZR 135/03, WuM 2004 S. 399).

Zur Begründung führt der BGH aus, dass die Vorschrift des § 2 Nr. 10 BetrKV

nicht danach differenziert, ob der betreffende Mieter den entsprechenden

Gartenanteil selbst nutzen kann oder dieser an ihn mitvermietet ist. Für

eine Umlage der Kosten ist daher ausreichend, dass der Gartenanteil den

Gesamteindruck des Anwesens und damit auch die Wohnqualität für die in dem

Anwesenden wohnenden Mieter günstig beeinflusst.
Ausgeschlossen ist eine

Umlage nur dann, wenn die Gartenfläche dem Vermieter oder anderen Mietern

zur alleinigen Nutzung überlassen ist.
 
Gleiches gilt nach einem

neuen Urteil des BGH für Garten- oder Parkflächen, die durch bauplanerische

Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die Nutzung durch die

Öffentlichkeit gewidmet sind. In diesem Fall fehlt der erforderliche Bezug

zur Mietsache, der über das in § 556 Abs. 1 S. 2 BGB enthaltene Merkmal des

bestimmungsgemäßen Gebrauchs für die Umlegung von Betriebskosten

vorausgesetzt ist. Liegt eine derartige Widmung zugunsten der Öffentlichkeit

vor, so dass jedermann die Nutzung dieser Flächen unabhängig davon gestattet

ist, ob er eine Wohnung in der Wohnanlage angemietet hat, können die Kosten

der Pflege dieser Flächen nicht als Betriebskosten den Wohnraummietern

angelastet werden (BGH, Urteil v. 10.2.2016, VIII ZR 33/15, WuM 2016 S.

214).