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Gebäudeversicherung – Kein Regressverzicht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit des Mieters

Gericht BGH
Aktenzeichen IV ZR 52/14
Urteilsdatum 26.10.2016
Veröffentlicht 14.02.2018

In der mietvertraglichen Verpflichtung des Mieters, die (anteiligen) Kosten der Gebäudefeuerversicherung zu zahlen, liegt keine stillschweigende Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung von Brand- oder Leitungswasserschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (BGH, Urteil v. 03.11.2004, VIII ZR 28/04, WuM 2005 S.57 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung: Urteil v. 13.12.1995, VIII ZR 41/95, WuM 1996 S.212). Allerdings ergibt eine ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags (zwischen Vermieter und Versicherer) einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers, wenn der Mieter den Schaden durch lediglich einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Der Mieter darf in diesem Fall nicht schlechtergestellt werden, als wenn er die Versicherung selbst abgeschlossen hätte. Daher ist der Vermieter verpflichtet, den Gebäudeversicherer und nicht den Mieter auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, sofern der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter hat (BGH, Urteil v. 03.11.2004, a.a.O.). Dies gilt hinsichtlich des entstehenden Mietausfallschadens nicht nur dann, wenn der Mieter im Versicherungsfall (hier: Zerstörung der Mietsache durch Brand) von seinem ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch macht, sondern auch, wenn die Parteien das Mietverhältnis einvernehmlich beenden. Ab diesem Zeitpunkt entsteht dem Vermieter ein Mietausfallschaden, den nach den Grundsätzen der versicherungsrechtlichen Lösung ebenfalls seine Gebäudeversicherung und nicht der Mieter zu ersetzen hat (BGH, Beschluss v. 21.01.2014, VIII ZR 48/13, GE 2014 S.661; s. auch BGH, Urteil v. 08.11.2000, IV ZR 298/99, ZMR 2001 S.175, wonach in der Gebäudefeuerversicherung ein konkludenter Regressverzicht des Versicherers gegeben ist, wenn der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch lediglich einfache Fahrlässigkeit verursacht hat).

Die Auffassung, der Regressverzicht sei mit Blick auf das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und dessen Abkehr vom „Alles-oder-nichts-Prinzip“ (§ 81 Abs.2 VVG) auf Fälle der grobfahrlässigen Herbeiführung des Schadens in der Weise zu erstrecken, dass der Gebäudeversicherer beim Mieter nur in Höhe der ihn nach § 81 Abs.2 VVG treffenden Kürzungsquote Regress nehmen könne, überzeugt nicht da ein so weitgehender Regressverzicht nicht mehr den Interessen der Parteien des Gebäudeversicherungsvertrags entsprechen würde (BGH, Beschluss v. 26.10.2016, IV ZR 52/14, ZMR 2017 S.555).