Bei Mietverhältnissen über Geschäftsräume lässt die Rechtsprechung grundsätzlich eine weitergehende Abwälzung von Reparaturkosten auf den Mieter zu als bei der Wohnraummiete. Einem gewerblichen Mieter kann die Pflicht zur Erhaltung der Mietsache auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen überbürdet werden, so lange damit nicht ein vollständiger Übergang der Sachgefahr verbunden ist und dies nicht zu einem unkalkulierbaren Kostenrisiko des Mieters führt (so bereits OLG Hamburg, WuM 2000, 241). So ist z. B. die Klausel, nach der „die laufende Instandhaltung und Instandsetzung im Inneren der Räume“ dem Mieter auferlegt worden ist, bei Gewerberäumen für zulässig angesehen worden unter der Voraussetzung, dass die Klausel nur durch den Mietgebrauch veranlasste Instandsetzungen betrifft.
Unwirksam ist aber auch im Bereich der Gewerberaummiete eine Formularklausel, wonach der Mieter ohne sachliche oder kostenmäßige Begrenzung die gesamte Pflicht unabhängig davon übernimmt, ob die Verschlechterung durch den Mietgebrauch, höhere Gewalt oder rechtswidriges Eingreifen Dritter entstanden ist. So ist nach Auffassung des BGH auch die formularmäßige Auferlegung der Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlich genutzter Flächen und Anlagen auf den Mieter ohne Beschränkung der Höhe unwirksam, da dem Mieter damit auch Kosten auferlegt würden, die nicht durch seinen Mietgebrauch veranlasst sind und somit nicht in seinem Risikobereich fallen (BGH, Urteil v. 6.4.2005, XII ZR 158/01). Dementsprechend hatte bereits das KG Berlin entschieden, dass die formularmäßige Überbürdung der Instandhaltungsrücklage auf den Mieter unwirksam ist, wenn diese ohne Begrenzung nicht nur Kosten der Mietsache, sondern auch Kosten der Gemeinschaftsanlage erfasst (KG Berlin, NZM 2003, 395).