Nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen und die Räume dementsprechend mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (z. B. Heizkostenverteiler, Wärmezähler) zu versehen. Verstößt der Gebäudeeigentümer gegen diese Bestimmungen, und kann deshalb die Heizkosten nicht verbrauchsabhängig abrechnen, hat der Mieter das Recht, den auf ihn entfallenden Kostenanteil um 15 % zu kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkV).
Dies gilt nach einem neuen Urteil des BGH jedoch nicht, wenn eine verbrauchsabhängige Abrechnung wegen eines Ablesefehlers nicht möglich ist. Ein Ablesefehler, der nicht mehr korrigierbar ist (z. B. weil die erhobenen Daten überschrieben wurden), stellt nach Auffassung des BGH einen Umstand dar, der einem Geräteausfall gleichzusetzen ist. Die in diesem Fall notwendige Schätzung der Heizkosten nach § 9 a HeizkV ist aber keine nichtverbrauchsabhängige Abrechnung i. S. v. § 12 HeizkV, so dass der Mieter in diesen Fällen nicht zur Kürzung der Heizkosten berechtigt ist. Auf die Frage, wer den Umstand verschuldet bzw. zu vertreten hat, kommt es nicht an (BGH, Urteil v. 16.11.2005, VIII ZR 373/04, WuM 2005, 776).