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Immobilienanzeige – Auch Makler haftet für Pflichtangaben

Gericht LG Traunstein
Aktenzeichen 1 HKO 3385/15
Urteilsdatum 12.02.2016
Veröffentlicht 14.06.2016

Wird vor dem Verkauf bzw. der Vermietung eine Immobilienanzeige in

kommerziellen Medien (z.B. Zeitungen, Zeitschriften, Internet) aufgegeben,

muss seit Inkrafttreten der EnEV 2014 (1.5.2014) der Verkäufer bzw.

Vermieter sicher stellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben

enthält (§ 16 a EnEV 2014): Die Art des Energieausweises (Energiebedarfs

oder Energieverbrauchsausweis); den im Energieausweis

genannten Wert des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs

(Energiekennwert); die im Energieausweis genannten wesentlichen

Energieträger (z.B. Öl, Gas Strom) für die Heizung der Wohnung; bei

Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr sowie

die genannte Energieeffizienzklasse (Energieeffizienz-Buchstabe).
 

Strittig ist, ob allein der Eigentümer für die

Pflichtangaben aus dem Energieausweis in einer Immobilienanzeige

verantwortlich ist oder ob auch Makler abgemahnt werden können, wenn diese

Angaben fehlen. Nach Auffassung des LG Würzburg können Makler

für fehlende Angaben aus dem Energieausweis wettbewerbsrechtlich abgemahnt

werden, obwohl sie nach dem Wortlaut des § 16 a EnEV nicht zum

Adressatenkreis des Gesetzes gehören (LG Würzburg, Urteil v.

10.9.2015, 1 HKO 1046/15, GE 2016 S. 329). Auch das LG Traunstein

hat einen Makler zur Unterlassung und Erstattung der geltend gemachten

Abmahnkosten verurteilt. Nach Auffassung des LG Traunstein handelt es sich

bei der Vorschrift des § 16a EnEV um eine Marktverhaltensregel, so dass die

dort festgelegten Informationspflichten auch Makler treffen. Selbst wenn

diese in der Vorschrift nicht ausdrücklich benannt sind, müssen sie doch bei

der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift mit einbezogen

werden, da die Vorschrift leerlaufen würde, wenn Makler nicht zur Angabe der

Informationen verpflichtet wären (LG Traunstein, Urteil v.

12.2.2016, 1 HKO 3385/15).
Die gegenteilige Auffassung vertritt

das LG Gießen (Urteil v. 11.9.2015, 8 O 7/15), wonach Immobilienmakler nicht

verpflichtet sind, Angaben aus dem Energieausweis in ihre Werbung

aufzunehmen. Eine Entscheidung des BGH zu dieser Thematik liegt noch nicht

vor.