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Indexklausel – Kein Hinweis auf gesetzliche Einschränkungen erforderlich

Gericht LG Berlin II
Aktenzeichen 63 S 275/25
Urteilsdatum 13.01.2026
Veröffentlicht 23.02.2026

Eine Indexklausel ist nach einem neuen Urteil des LG Berlin nicht deshalb unwirksam, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass während der Geltung der Indexmiete eine Mieterhöhung nach § 559 BGB nur verlangt werden kann, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat.

Seit der Mietrechtsreform im Jahr 2001 kann auch bei Wohnräumen die Entwicklung der Miete an den Lebenshaltungskostenindex gekoppelt werden. Erforderlich ist eine klare und eindeutige Vereinbarung im Mietvertrag gem. § 557b BGB. Die Miete kann dann jährlich – ohne dass eine zusätzliche Begründung z.B. durch den örtlichen Mietspiegel oder mit Vergleichsmieten erforderlich wäre – der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland angepasst werden. Während der Geltungsdauer der Indexmiete kann eine Erhöhung der Miete wegen Modernisierungsmaßnahme nach § 559 BGB nur verlangt werden, soweit der Vermieter die baulichen Änderungen aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat d.h. zusätzliche Mieterhöhungen wegen Modernisierungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn sie der Vermieter nicht freiwillig durchgeführt hat, sondern gesetzlich dazu gezwungen worden ist (z.B. Austausch einer alten Heizung).

In dem vom LG Berlin II entschiedenen Fall war Streitgegenstand folgende Indexklausel: „Mieter und Vermieter sind sich darüber einig, dass die Nettokaltmiete während der Dauer des Mietvertrags durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland bestimmt wird, wobei die Miete, von Erhöhungen nach dem §§ 559 bis 560 BGB abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleibt“. Die Mieter hielten diese Klausel für unwirksam, weil sie die o.g. Einschränkung bei der Umlage von Modernisierungskosten nicht wörtlich erwähnt hat.

Dieser Auffassung hat das LG Berlin II widersprochen und die Klausel für wirksam erklärt. Ihr kann nicht entnommen werden, dass die bei der Indexmiete von Gesetzes wegen enthaltene Einschränkung der Modernisierungsmieterhöhung auf unvertretbare Modernisierungsmaßnahmen dadurch abbedungen wird. Die Klausel regelt bereits nach ihrem Wortlaut nur die Voraussetzungen der Erhöhung der Miete nach der Indexklausel und stellt klar, dass Indexmietanpassungen lediglich nach Ablauf einer Jahresfrist seit vorheriger Anpassung erfolgen können und dass für etwaige Mieterhöhungen nach den §§ 559 bis 560 BGB diese Jahresfrist nicht gilt. Die in § 557b BGB vorgesehene Beschränkung auf unvertretbare Baumaßnahmen (z.B. Heizungsaustausch nach dem GEG) bleiben als gesetzlich angeordnete Rechtsfolge einer Indexmietvereinbarung bestehen. Die Klausel verstößt nach Auffassung des LG Berlin auch nicht gegen das Transparenzgebot. Sie sei bereits deshalb nicht intransparent, weil das Transparenzgebot nicht verlangt, die aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur eines Vertrags folgenden Rechte der Vertragsparteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln. Die Klausel erwecke auch nicht den Anschein einer vollständigen Regelung der Mieterhöhungsmöglichkeiten außerhalb von Indexmietanpassungen.

Diese Auffassung des LG Berlin steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zu Indexklauseln, wonach die Anforderungen an die Formulierung einer Indexklausel nicht überspannt werden dürfen (so BGH, Urteil v. 26.05.2021, VIII ZR 42/20, WuM 2021, S 438 / LG Berlin II, Urteil v. 13.01.2026, 63 S 275/25, GE 2026, S. 142).

23.02.2026