Skip to content

Kauf bricht nicht Miete – Mieter muss Sachherrschaft haben

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 31/15
Urteilsdatum 05.04.2016
Veröffentlicht 27.06.2016

Bei einem Eigentümerwechsel, z.B. durch Verkauf oder Vererbung des

Grundstücks tritt der neue Eigentümer mit allen Rechten und Pflichten in ein

bestehendes Mietverhältnis ein. Dieser als „Kauf bricht nicht Miete“

bekannte Grundsatz bewirkt, dass der neue Eigentümer das bestehende

Mietverhältnis unverändert übernehmen muss, d.h. an sämtliche vertragliche

Vereinbarungen gebunden ist, die der Voreigentümer mit dem Mieter getroffen

hatte und daher keinen Rechtsanspruch auf Abänderung des Mietvertrages hat.

Dieser in § 566 BGB geregelte Eintritt des Erwerbers in ein bestehendes

Mietverhältnis dient dem Schutz des Mieters, dem die Wohnung aufgrund eines

wirksamen Mietvertrages überlassen worden ist. Die dem Mieter eingeräumte

Rechtsstellung – der berechtigte Besitz – soll ihm auch gegenüber einem

späteren Erwerber unverändert erhalten bleiben.
Daher ist § 566 BGB nur

dann anwendbar, wenn im Zeitpunkt des Eigentumswechsels ein wirksames

Mietverhältnis besteht und sich der Mieter (noch) im Besitz der Wohnung

befindet.
 
Keine Anwendung finden die §§ 566, 566 a BGB dagegen,

wenn der Mieter die Wohnung im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs bereits

geräumt hatte. In diesem Fall tritt der Erwerber nicht in die Rechte und

Pflichten des bisherigen Vermieters aus dem bestehenden Mietverhältnis ein.

Der vor Eigentümerübergabe ausgezogene Mieter bedarf aufgrund des fehlenden

Besitzes an der Wohnung keines Schutzes durch die §§ 566, 566 a BGB, da

seine Rechtsposition durch den Eigentumswechsel nicht mehr berührt wird.

Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des BGH, wenn dem Mieter ein

Nutzungsrecht (z.B. an einer Gartenfläche) eingeräumt ist; der Mieter dieses

Recht, d.h. die tatsächliche Sachherrschaft aber nicht ausübt. Ein bloßes

Besitzerlangungsinteresse des Mieters rechtfertigt den Eintritt des

Erwerbers in das Mietverhältnis nicht (BGH, Urteil v. 5.4.2016, VIII ZR

31/15, WuM 2016 S. 364).