Skip to content

Kaution – Keine Aufrechnung wegen Schäden am Gemeinschaftseigentum

Gericht AG München
Aktenzeichen 414 C 22283/20
Urteilsdatum 26.03.2021
Veröffentlicht 12.10.2022

Bei Schäden an der Mietsache z.B. an sanitären Anlagen oder Bodenbelägen kann der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Aufrechnung gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution erheben d.h. die Reparaturkosten von der Kaution abziehen.

Anders ist die Rechtslage bei Beschädigung des Gemeinschaftseigentums durch den Mieter. In dem vom AG München entschiedenen Fall verursachten Helfer des Mieters beim Auszug Schäden im Treppenhaus. Der Vermieter zog die Reparaturkosten von der Kaution ab. Auf Klage des Mieters verurteilte das AG München den Vermieter zur Rückzahlung der gesamten Kaution. Eine Aufrechnung sei nicht zulässig. Den geltend gemachten Schadensersatzanspruch kann gem. § 9 a Abs. 2 WEG n.F. nur die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Mieter geltend machen. Die Treppenhauswände sind gem. § 5 Abs. 2 WEG zwingend gemeinschaftliches Eigentum, deren Verwaltung gem. § 18 Abs. 1 WEG n.F. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – und nicht dem Eigentümer und Vermieter der Wohnung – zusteht. Die vom Vermieter erklärte Aufrechnung geht daher a priori ins Leere, weil ihm die Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruchs fehlt (AG München, Urteil v. 26.03.2021, 414 C 22283/20).