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Kein Anspruch des Mieters auf barrierefreie Dusche

Gericht LG Wuppertal
Aktenzeichen 8 S 5/23
Urteilsdatum 29.08.2023
Veröffentlicht 10.02.2025

Nach dem am 01.12.2020 in Kraft getretenen Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) kann ein behinderter Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung dienen. Bereits nach dem bis 30.11.2020 geltenden § 554a BGB konnte ein behinderter Mieter die Zustimmung zu bestimmten Maßnahmen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Wohnung erforderlich sind z.B. Verbreiterung von Türen, behindertengerechte Nasszelle, Montage besonderer Griffe an der Badewanne; so auch die „Treppenlift-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2000 (1 BvR 1460/99, WUM 2000, S. 298).

Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann (§ 554 Abs. 1 S. 2 BGB). In die Abwägung sind alle relevanten Umstände einzubeziehen wie z.B. Art, Dauer, Schwere der Behinderung, Umfang und Erforderlichkeit der Maßnahme, Dauer der Bauzeit, Möglichkeit des Rückbaus, bauordnungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit, Beeinträchtigungen der Mieter während der Bauzeit, Einschränkungen durch die Maßnahme selbst sowie mögliche Haftungsrisiken des Vermieters etwa aufgrund der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht (§ 554 Abs. 1 BGB). § 554 Abs. 1 BGB erfasst daher tatbestandlich nur solche baulichen Veränderungen, die auch erforderlich sind. Erforderlichkeit bedeutet, dass der Mieter unter mehreren möglichen nur die bauliche Veränderung beanspruchen kann, die mit dem geringsten Eingriff in die Gebäudesubstanz sowie in die Interessen des Vermieters und der übrigen Mieter verbunden ist.

In dem vom LG Wuppertal entschiedenen Fall wünschte der Mieter den Einbau einer barrierefreien Dusche anstelle der vorhandenen Badewanne. Dies hätte nicht nur umfangreiche Umbauarbeiten in seiner, sondern auch in der darunterliegenden Mietwohnung zur Folge gehabt, weil u.a. die Geschossdecke großflächig durchbohrt werden müsste mit der Folge einer räumlichen, optischen und wohl auch akustischen Beeinträchtigung des Bades der unter der Wohnung des Mieters liegenden Wohnung. Daher hätte der Mieter substantiiert darlegen müssen, dass es zur Erreichung des angestrebten Zwecks keine für die Gebäudesubstanz und die übrigen Bewohner des Anwesens weniger belastende Alternativen gibt. Da der Mieter dies unterlassen und damit nicht dargelegt hat, dass es für die gewünschten baulichen Veränderungen keine Alternativen gibt, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 554 BGB nicht vor. Die Klage des Mieters wurde daher abgewiesen (LG Wuppertal, Beschluss v. 29.08.2023, 8 S 5/23, ZMR 2024, S. 1044).

27.01.2025