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Keine Mietminderung bei verweigerter Besichtigung

Gericht LG Berlin
Aktenzeichen 65 S 185/19
Urteilsdatum 22.10.2020
Veröffentlicht 10.08.2021

Stellt der Mieter in der Mietwohnung einen Mangel fest, muss er diesen beim Vermieter anzeigen (§ 536 c Abs. 1 BGB) und dem Vermieter zur Prüfung des Mangels das Betreten der Wohnung ggfs. auch mit einem Handwerker ermöglichen. Verweigert der Mieter den Zutritt zu seiner Wohnung, macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn der Mangel wegen der dadurch verzögerten Behebung zu Folgeschäden führt.

Ferner kann der Mieter in diesem Fall nach einem Urteil des LG Berlin keine Mietminderung geltend machen und sich auch nicht auf sein Zurückbehaltungsrecht wegen des angeblichen Mangels berufen. Die beklagten Mieter hatten im Zuge eines Schimmelbefalls und wegen vorhandener Bodenfliesen aus Asbest Mietminderung und Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht. Nach einem dem Vermieter angezeigten angeblichen Wiederauftretens des Schimmels nach Beseitigung eine Besichtigung jedoch verweigert mit der Begründung, dass eine solche unnötig sei, weil es sich wegen des Wiederauftretens des Schimmels nach erstmaliger Beseitigung um einen unbehebbaren Mangel handele. Das Amtsgericht Berlin wie auch das Landgericht Berlin folgten der Argumentation der Mieter nicht. Dass zwei Jahre nach Beseitigung des Schimmels erneut Schimmelbefall aufgetreten sei, sei noch kein Hinweis auf einen unbehebbaren Mangel. Daher hätten die Mieter den Vermieter die Besichtigung des Mangels ermöglichen müssen. Nachdem die Mieter dies verweigert hatten, können sie sich nicht auf eine Mietminderung oder ein Zurückbehaltungsrecht berufen (LG Berlin, Urteil v. 22.10.2020, 65 S 185/19, GE 2021, S. 711).

 

                                                                                                                                  14.07.2021