Gemäß § 535 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in dem vertraglich vereinbarten Zustand zu erhalten. In einem vom AG Charlottenburg entschiedenen Fall kündigte der Vermieter an, dass die Klingelanlage des Mietshauses ausgetauscht und die Bedienung der Klingelanlage danach über ein Smartphone oder ein Festnetztelefon erfolgen würde. Der Mieter verweigerte die Zustimmung. Der Vermieter ließ den Austausch dennoch durchführen.
Im anschließenden Gerichtsverfahren hat das AG Charlottenburg darauf hingewiesen, dass der Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf Wiederherstellung einer vollständigen und funktionstüchtigen Klingelanlage hat. Die Veränderung an der Klingelanlage hat jedoch dazu geführt, dass in der Wohnung des Mieters keine vollständige und funktionstüchtige Klingelanlage mehr zur Verfügung steht. Dabei ist es unerheblich, dass der Mieter eine vollständige und funktionstüchtige Klingelanlage gewissermaßen selbst herstellen könnte, indem er ein Smartphone, ein Festnetztelefon oder einen Laptop zur Verfügung stellt. Die Pflicht, den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache zu erhalten, trifft allein den Vermieter. Gegen den Willen des Mieters darf der Vermieter keine digitale Klingelanlage mit Videofunktion statt der analogen Anlage einbauen. Dabei darf der Vermieter den Mieter auch nicht auf die Mitwirkungsmaßnahmen verweisen. Diesem Ergebnis steht nach Auffassung des AG Charlottenburg auch § 555d Abs. 1 BGB nicht entgegen. Zwar besteht kein Mangelbeseitigungsanspruch, wenn der Mieter gleichzeitig zur Duldung der Veränderung der Mietsache verpflichtet ist. Eine Modernisierungsmaßnahme liegt aber bereits deswegen nicht vor, weil die vorgenommene Veränderung dazu geführt hat, dass keine funktionstüchtige und vollständige Klingelanlage mehr zur Verfügung steht (AG Charlottenburg, Urteil v. 06.10.2022, 202 C 105/22, GE 2022, S. 1214).
03.01.2023