In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass ein Kündigungsschreiben z.B. eine ordentliche Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs einen unzutreffenden z.B. einen zu frühen Kündigungstermin enthält oder ein Kündigungstermin im Kündigungsschreiben überhaupt nicht genannt ist. Dazu hat der BGH jetzt in einem neuen Urteil entschieden, dass zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer (ordentlichen) Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses nicht die Angabe der Kündigungsfrist bzw. des Kündigungstermins gehört. Ergibt die Auslegung der Kündigungserklärung des Vermieters nach dem objektiven Empfängerhorizont (§ 133, 157 BGB), dass der Vermieter ordentlich und unter Einhaltung einer Frist kündigen will, entspricht es regelmäßig seinem erkennbaren (hypothetischen) Willen, dass die Kündigung das Mietverhältnis mit Ablauf der (gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten) Kündigungsfrist zum nächsten zulässigen Termin beendet. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter in der Kündigung einen zu frühen Kündigungstermin angibt, sofern sein (unbedingter) Wille erkennbar ist, das Mietverhältnis auf jeden Fall zu beenden (BGH, Urteil v. 10.04.2024, VIII ZR 286/22, NJW-RR 2024, S. 692).
28.08.2024