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Kündigung – Eigenbedarf auch für Schwiegermutter

Gericht LG München
Aktenzeichen 14 S 1848/16
Urteilsdatum 13.07.2017
Veröffentlicht 04.01.2019

 

Der Vermieter kann eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für sich oder seine Familien- oder Haushaltsangehörigen benötigt (§ 573 Abs.2 Nr.2 BGB). Ein „Benötigen“ der vermieteten Räume ist gegeben, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme für sich oder eine begünstigte Person hat. Zu den begünstigten Personen, für die der Vermieter Eigenbedarf geltend machen kann, zählen neben den Kindern auch Enkel, Geschwister, Neffen und Nichten, Eltern und Großeltern; ebenso Schwiegerkinder und die Schwiegereltern.

 

Ein vernünftiger nachvollziehbarer Grund für eine Eigenbedarfskündigung liegt z.B. vor, wenn der Vermieter seine Mutter im eigenen Haus wohnen lassen will, weil sie beabsichtigt, aus einer größeren und teureren Wohnung auszuziehen (AG Berlin, Urteil v. 13.01.2011, 8 C 66/10, GE 2011 S.617). Gleiches gilt nach einem Urteil des LG München I, wenn der Vermieter seine 83-jährige pflegebedürftige Schwiegermutter im eigenen Haus wohnen lassen will (LG München I, Urteil v 13.07.2017, 14 S 1848/16, ZMR 2017 S.978).