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Kündigung – Wasserschaden rechtfertigt keine Kündigung

Gericht LG Berlin
Aktenzeichen 67 S 410/16
Urteilsdatum 02.02.2017
Veröffentlicht 12.02.2018

Eine Gefährdung der Mietsache durch den Mieter kann den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigen (§ 543 Abs. 1 BGB). So kann z.B. die wiederholte Verursachung einer Brandgefahr z.B. durch Anbrennenlassen von Essen den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigen, wenn der Mieter innerhalb von 2 Monaten trotz vorheriger Abmahnung zweimal eine Brandgefahr verursacht (so z.B. AG Berlin, Urteil v. 15.10.2003, 212 C 150/03, NJW –RR 2004 S. 371).

Gleiches gilt für die wiederholte Verursachung erheblicher Wasserschäden. Dagegen rechtfertigt die einmalige fahrlässige Verursachung eines Wasserschadens durch den Mieter bei einem langjährig beanstandungsfrei geführten Mietverhältnis weder die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses, auch wenn die Schadenshöhe (hier: € 10.500) erheblich ist (LG Berlin, Beschluss v. 02.02.2017, 67 S 410/16, WuM 2017 S.154